TE Bvwg Erkenntnis 2014/10/6 W106 2008041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2014
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Entscheidungsdatum

06.10.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
DVG §13 Abs1
DVG §13 Abs2
DVG §13 Abs3
GehG §12 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DVG § 13 heute
  2. DVG § 13 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 13 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. DVG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. DVG § 13 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. DVG § 13 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVG § 13 heute
  2. DVG § 13 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 13 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. DVG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. DVG § 13 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. DVG § 13 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. DVG § 13 heute
  2. DVG § 13 gültig ab 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. DVG § 13 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. DVG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  5. DVG § 13 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  6. DVG § 13 gültig von 18.01.1984 bis 10.07.1991
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Spruch

W106 2008041-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, betreffend Berichtigung des Vorrückungsstichtages gemäß § 13 DVG 1984, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas HERZKA, Stubenring 14/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, betreffend Berichtigung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 13, DVG 1984, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß

§ 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 bestätigt.Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG 1984 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

(06.10.2014)

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 01.06.2012 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.1. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde für ihn der 17.12.2003 als Vorrückungsstichtag ermittelt und festgestellt, dass ihm gemäß § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes mit Wirksamkeit vom 01.06.2012 die Bezüge der Verwendungsgruppe E 2b, Gehaltsstufe 3 gebühren und dass als Tag der nächsten Vorrückung der 01.01.2013 in Betracht komme.römisch eins.1. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde für ihn der 17.12.2003 als Vorrückungsstichtag ermittelt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes mit Wirksamkeit vom 01.06.2012 die Bezüge der Verwendungsgruppe E 2b, Gehaltsstufe 3 gebühren und dass als Tag der nächsten Vorrückung der 01.01.2013 in Betracht komme.

In der Begründung wird dazu wie folgt ausgeführt:

"Der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebende Sachverhalt wurde entsprechend Ihren Angaben im Erhebungsbogen und den ho. aufliegenden Personalunterlagen angenommen. Das Gesamtausmaß der dem Tag Ihrer Anstellung voran zu setzenden Zeiten beträgt demnach 8 Jahre, 5 Monate und 15 Tage.

Berechnung der vorangesetzten Zeiten:

Vom Tag der Vollendung der Schulpflicht (01.07.2002 ) bis zum Tag Ihrer Anstellung (01.06.2012) wurden folgende Zeiten gem. § 12 Abs.1 Zif 1, 2 lit. a GG 1956 folgende Zeiten zur Gänze voran gesetzt:Vom Tag der Vollendung der Schulpflicht (01.07.2002 ) bis zum Tag Ihrer Anstellung (01.06.2012) wurden folgende Zeiten gem. Paragraph 12, Absatz eins, Zif 1, 2 Litera a, GG 1956 folgende Zeiten zur Gänze voran gesetzt:

zur Gänze Rechtsgrundlage ergibt

von bis § GG J M Tvon bis Paragraph GG J M T

01.10.2006

30.11.2008 12 Abs. 2 Zif 2 2 0 030.11.2008 12 Absatz 2, Zif 2 2 0 0

01.06.2010 31.05.2012 12 Abs. 2 Zif 2 2 0 001.06.2010 31.05.2012 12 Absatz 2, Zif 2 2 0 0

Summe 4 0 0

Von den verbliebenen sonstigen Zeiten wurden Ihnen gem. § 12 Abs 1 Zif 2 lit. b 3 Jahre zur Gänze und weitere 2 Jahre, 11 Monate und 0Von den verbliebenen sonstigen Zeiten wurden Ihnen gem. Paragraph 12, Absatz eins, Zif 2 Litera b, 3 Jahre zur Gänze und weitere 2 Jahre, 11 Monate und 0

Tage zur Hälfte, das sind 1 Jahr, 5 Monate und 15 Tage - gesamt: 4 Jahre 5 Monate 15 Tage sonstige Zeiten - voran gesetzt.

Summe der vorangesetzten Zeiten: 8 Jahre 5 Monate 15 Tage

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2a des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze angerechnet werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 a, des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse des Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze angerechnet werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2b des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, nur zur Hälfte angerechnet werden."Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 b, des GG 1956 dürfen sonstige Zeiten, die die Erfordernisse der Absatz 3 und 3 a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, nur zur Hälfte angerechnet werden."

Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

I.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, wurde wie folgt verfügt:römisch eins.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres als oberste Dienstbehörde vom 11.04.2014, Zl. 143.523/1-I/1/e/14, wurde wie folgt verfügt:

"Der erste Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699/2012 wird mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 in der Weise abgeändert, dass für Sie gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., der 01.12.2004 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wird."Der erste Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699/2012 wird mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, in der Weise abgeändert, dass für Sie gemäß Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., der 01.12.2004 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wird.

Gleichzeitig wird der zweite Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699-/2012, mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides, gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, dahingehend abgeändert, dass für Sie gemäß § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.g.F., als Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 der 01.01.2016 festgesetzt wird.Gleichzeitig wird der zweite Satz des Spruches des Bescheides des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012, GZ 8011/19699-/2012, mit Wirksamkeit der Rechtskraft dieses Bescheides, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, dahingehend abgeändert, dass für Sie gemäß Paragraph 72, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.g.F., als Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 der 01.01.2016 festgesetzt wird.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 13 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 ist für die Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden nach Abs. 1 leg. cit. die oberste Dienstbehörde, hier das Bundesministerium für Inneres, zuständig.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, ist für die Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden nach Absatz eins, leg. cit. die oberste Dienstbehörde, hier das Bundesministerium für Inneres, zuständig.

Mit Bescheid vom 01.06.2012, GZ: 8011/19699/2012 des Landespolizeikommandos Steiermark wurde der 17.12.2003 für Sie als Vorrückungsstichtag ermittelt.

Dieser Bescheid ist verstößt insofern gegen zwingende Rechtsvorschriften, als Ihnen eine sonstige Zeit, die unter § 12 Abs. 1 Z. 2 zu subsumieren gewesen wäre, nach § 12 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. zur Gänze als beim österreichischen Bundesheer zurückgelegte Zeit berücksichtigt wurde. Tatsächlich haben sie jedoch nur in den Zeiträumen vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (ÖBH Grundwehrdienst = 6 Monate) und 01.06.2007 bis 30.11.2007 (ÖBH Zeitsoldat = 6 Monate) im österreichischen Bundesheer gedient.Dieser Bescheid ist verstößt insofern gegen zwingende Rechtsvorschriften, als Ihnen eine sonstige Zeit, die unter Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zu subsumieren gewesen wäre, nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. zur Gänze als beim österreichischen Bundesheer zurückgelegte Zeit berücksichtigt wurde. Tatsächlich haben sie jedoch nur in den Zeiträumen vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (ÖBH Grundwehrdienst = 6 Monate) und 01.06.2007 bis 30.11.2007 (ÖBH Zeitsoldat = 6 Monate) im österreichischen Bundesheer gedient.

Im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 (= 12 Monate) waren sie weder bei einer österreichischen Gebietskörperschaft noch beim österreichischen Bundesheer beschäftigt, noch sind sie einem sonst im § 12 Abs. 2 leg. cit. aufgeführten Studium oder Praktikum nachgegangen. Beim Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 handelt es sich daher um eine sonstige Zeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 2., welche zur Hälfte bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages insofern zu berücksichtigen ist, als sie 3 Jahre nicht übersteigt.Im Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 (= 12 Monate) waren sie weder bei einer österreichischen Gebietskörperschaft noch beim österreichischen Bundesheer beschäftigt, noch sind sie einem sonst im Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. aufgeführten Studium oder Praktikum nachgegangen. Beim Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 handelt es sich daher um eine sonstige Zeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, welche zur Hälfte bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages insofern zu berücksichtigen ist, als sie 3 Jahre nicht übersteigt.

Im Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde entgegen der zwingenden Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 als vollanrechenbare Zeit in Anschlag gebracht.Im Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde entgegen der zwingenden Rechtsvorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. die Zeit vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 als vollanrechenbare Zeit in Anschlag gebracht.

Dieser Zeitraum wird bei der nunmehrigen Berechnung wie zuvor ausgeführt als sonstige Zeit im Sinne § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gewertet.Dieser Zeitraum wird bei der nunmehrigen Berechnung wie zuvor ausgeführt als sonstige Zeit im Sinne Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gewertet.

Im Hinblick darauf, dass Ihnen bereits - wie im Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 ausgeführt wird - ein Zeitraum von 3 Jahren zur Gänze und ein weiterer Zeitraum von 2 Jahren und 11 Monaten zur Hälfte, sohin im Ausmaß von 1 Jahr, 5 Monaten und 15 Tagen als sonstige Zeit berücksichtigt wurde, kann daher von diesem als sonstige Zeit zu wertenden Jahr nur mehr ein Zeitraum im Ausmaß von 15 Tagen zum Tragen kommen (Daher gesamt 4 Jahre und 6 Monate sonstige Zeiten).

Die Neuberechnung Ihres Vorrückungsstichtages stellt sich sohin wie folgt dar:

Die Zeiten vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 (3 Jahre) stellen Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa Gehaltsgesetz dar, welche zur Gänze zu berücksichtigen sind.Die Zeiten vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 (3 Jahre) stellen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, Gehaltsgesetz dar, welche zur Gänze zu berücksichtigen sind.

Die Zeiten vom 01.07.2005 bis 30.09.2006 (1 Jahr 3 Monate), sowie vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 (2 Monate) und vom 01.12.2007 bis 31.05.2010 (2 Jahre 6 Monate), stellen Zeiten nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb Gehaltsgesetz dar. Diese Zeiten ergeben insgesamt 3 Jahre und 11 Monate, wovon 36 Monate, sprich 3 Jahre, zur Hälfte, dh. im Ausmaß von gesamt 18 Monaten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berück-sichtigen sind.Die Zeiten vom 01.07.2005 bis 30.09.2006 (1 Jahr 3 Monate), sowie vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 (2 Monate) und vom 01.12.2007 bis 31.05.2010 (2 Jahre 6 Monate), stellen Zeiten nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, Gehaltsgesetz dar. Diese Zeiten ergeben insgesamt 3 Jahre und 11 Monate, wovon 36 Monate, sprich 3 Jahre, zur Hälfte, dh. im Ausmaß von gesamt 18 Monaten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages zu berück-sichtigen sind.

Unter Berücksichtigung der vollangerechneten Zeiten von 01.10.2006 bis 31.03.2007 (6 Monate), sowie von 01.06.2007 bis 30.11.2007 (6 Monate) und vom 01.06.2010 bis 31.05.2012 (2 Jahre), diese betragen gesamt 3 Jahre, plus den 3 Jahren, die gemäß Z. 2 voranzusetzen sind, sowie den 18 Monaten, die sich aus der Halbanrechnung ergeben, war daher ein Gesamtzeitraum von 7 Jahren und 6 Monaten bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der vollangerechneten Zeiten von 01.10.2006 bis 31.03.2007 (6 Monate), sowie von 01.06.2007 bis 30.11.2007 (6 Monate) und vom 01.06.2010 bis 31.05.2012 (2 Jahre), diese betragen gesamt 3 Jahre, plus den 3 Jahren, die gemäß Ziffer 2, voranzusetzen sind, sowie den 18 Monaten, die sich aus der Halbanrechnung ergeben, war daher ein Gesamtzeitraum von 7 Jahren und 6 Monaten bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Berechnung ergibt sich daher der 01.12.2004 als neuer Vorrückungs-stichtag.

Im Hinblick auf diesen neuen Vorrückungsstichtag musste auch Ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend abgeändert werden. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ist daher ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wie folgt zu berechnen:Im Hinblick auf diesen neuen Vorrückungsstichtag musste auch Ihre besoldungsrechtliche Stellung entsprechend abgeändert werden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ist daher ihrer besoldungsrechtlichen Stellung wie folgt zu berechnen:

01.01.2005 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 1

01.01.2010 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 2

01.01.2012 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 3

01.01.2014 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 4

01.01.2016 - Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 5

Gemäß § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bund als Dienstgeber verpflichtet, für das Bestehen gesetzmäßiger Zustände zu sorgen. Daher ist die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, offenkundig rechtswidrige Bescheide jederzeit zu beheben.

Als offenkundig rechtswidrig werden hiebei jene Bescheide angesehen, bei denen es - Kenntnis der Rechtsvorschrift vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen, unzweideutig ersichtlich ist, dass ein zwingenden Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde.

Bei Kenntnis der Bestimmungen des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 hätte Ihnen auffallen müssen, dass gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. die angerechneten Zeiten nicht mit den von Ihnen geleisteten Zeiten Ihres Präsenzdienstes übereinstimmen.Bei Kenntnis der Bestimmungen des Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 hätte Ihnen auffallen müssen, dass gemäß Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. die angerechneten Zeiten nicht mit den von Ihnen geleisteten Zeiten Ihres Präsenzdienstes übereinstimmen.

Aufgrund der angeführten Sachverhaltsdarstellungen war spruchgemäß zu entscheiden."

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.

Der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil der BF nicht in der Lage gewesen war, die inhaltlichen Fehler des Bescheides vom 01.06.2012 zu erkennen und auch nicht erkennen habe können, dass der Bescheid vom 01.06.2012 gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen würde.

Um nämlich das von der Behörde nunmehr unterstellte Wissen um die Unkorrektheit zu haben, hätte es einer dezidierten Aufschlüsselung und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen in diesem Bescheid bedurft. In diesem Fall wäre ihm unter Umständen aufgefallen, dass die Dienstbehörde offensichtlich irrtümlich den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 als Dienstzeit beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH) angesehen habe, wiewohl der BF in dem vor der Bescheiderlassung auszufüllenden Fragebogen dies mit Sicherheit nicht angegeben habe. Eine solche Angabe wäre jederzeit überprüfbar gewesen, da vom BF für beim ÖBH verbrachte Zeiten vor Bescheiderlassung eine Bestätigung verlangt wurde. Der Bescheid erging nicht zuletzt aufgrund der vom BF in umfangreichen Fragebogen zusammengestellten Übersicht seiner Vordienstzeiten.

Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei daher davon auszugehen, dass dem BF die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.06.2012 keinesfalls bewusst gewesen war oder er hiervon hätte wissen müssen. Die belangte Behörde habe daher die Vorschrift des § 13 Abs. 1 DVG zu Unrecht zum Nachteil des BF angewendet.Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei daher davon auszugehen, dass dem BF die inhaltliche Unrichtigkeit bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.06.2012 keinesfalls bewusst gewesen war oder er hiervon hätte wissen müssen. Die belangte Behörde habe daher die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, DVG zu Unrecht zum Nachteil des BF angewendet.

Es werden folgende Anträge gestellt:

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Rechtslage gemäß Bescheid des LPK Steiermark vom 01.06.2012 wieder hergestellt werde,2a. gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Rechtslage gemäß Bescheid des LPK Steiermark vom 01.06.2012 wieder hergestellt werde,

2b. gemäß den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung die Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.2b. gemäß den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung die Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß.

1.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösenVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen

(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 DVG für die Aufhebung des den BF begünstigenden Bescheides vom 01.06.2012 zu bestreiten. Der BF habe weder gewusst noch hätte er wissen müssen, dass dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Hiefür hätte es einer dezidierten Aufschlüsselung und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen in diesem Bescheid bedurft. In diesem Fall wäre ihm unter Umständen aufgefallen, dass der Dienstbehörde bei der Anrechnung des beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH) verbrachten Zeitraumes offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich darauf, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, DVG für die Aufhebung des den BF begünstigenden Bescheides vom 01.06.2012 zu bestreiten. Der BF habe weder gewusst noch hätte er wissen müssen, dass dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Hiefür hätte es einer dezidierten Aufschlüsselung und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen in diesem Bescheid bedurft. In diesem Fall wäre ihm unter Umständen aufgefallen, dass der Dienstbehörde bei der Anrechnung des beim Österreichischen Bundesheer (ÖBH) verbrachten Zeitraumes offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist.

Nach § 13 Abs. 1 DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

§ 13 Abs. 2 und 3 DVG treffen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Behörde.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 DVG treffen Bestimmungen zur Zuständigkeit der Behörde.

Aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgeschichte des § 13 Abs. 1 DVG ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde (dazu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).Aus den Gesetzesmaterialien zur Vorgeschichte des Paragraph 13, Absatz eins, DVG ist zu folgern, dass sich die dort enthaltene Ermächtigung zur Aufhebung rechtskräftiger Bescheide auf Fälle inhaltlicher Rechtswidrigkeiten infolge Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt, bei denen es - die Kenntnis dieser Bestimmungen vorausgesetzt - für jedermann, vor allem für den Betroffenen unzweideutig ersichtlich ist, dass ein diesen Rechtsvorschriften widersprechender Zustand herbeigeführt wurde (dazu VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).

Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung zum zweiten Tatbestand des § 13 Abs. 1 DVG die Auffassung, dass die Partei die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen muss, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. hiezu etwa VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung zum zweiten Tatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, DVG die Auffassung, dass die Partei die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen muss, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche hiezu etwa VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).

§ 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).Paragraph 13, Absatz eins, DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, ergibt sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren der Verwaltungssache zu Grunde gelegenen Sachverhaltes), dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (VwGH 28.01.2013, 2012/12/0071).

Voraussetzung für diesen über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (vgl. VwGH 19.12.1968, VwSlg. 7478/A; 21.11.2001, 99/12/0249).Voraussetzung für diesen über Paragraph 68, AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen vergleiche VwGH 19.12.1968, VwSlg. 7478/A; 21.11.2001, 99/12/0249).

Die Worte "oder wissen musste" im § 13 Abs 1 DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.1987, 86/12/0197) nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH 21.05.1990, 89/12/00209; 13.03.2009, 2005/12/0240; 22.04.2009, 2008/12/0091, uva).Die Worte "oder wissen musste" im Paragraph 13, Absatz eins, DVG beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.1987, 86/12/0197) nicht darauf, ob dem Bediensteten die Kenntnis der Rechtsvorschriften zugemutet werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene - die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt - aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkennen konnte und daher wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht. Der Betroffene muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sie sich nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH 21.05.1990, 89/12/00209; 13.03.2009, 2005/12/0240; 22.04.2009, 2008/12/0091, uva).

Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 GehG eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungszeit nach dem Wehrgesetz 2001 zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen ist. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungszeit nach dem Wehrgesetz 2001 zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen ist. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.

Auf der Sachverhaltsebene ist ebenso unstrittig, dass der BF in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (= 6 Monate) als Grundwehrdiener und in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 (= 6 Monate) als Zeitsoldat beim ÖBH gedient hat. Im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 sowie vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 ist der BF keiner im § 12 Abs. 2 GehG genannten Beschäftigung nachgegangen. Daraus ergibt sich insgesamt lediglich ein Jahr als unter § 12 Abs. 2 Z 2 GehG zur Gänze voranzusetzende Zeit.Auf der Sachverhaltsebene ist ebenso unstrittig, dass der BF in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 (= 6 Monate) als Grundwehrdiener und in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 (= 6 Monate) als Zeitsoldat beim ÖBH gedient hat. Im Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.05.2007 sowie vom 01.12.2007 bis 30.11.2008 ist der BF keiner im Paragraph 12, Absatz 2, GehG genannten Beschäftigung nachgegangen. Daraus ergibt sich insgesamt lediglich ein Jahr als unter Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG zur Gänze voranzusetzende Zeit.

In der im Bescheid vom 01.06.2012 enthaltenen Tabelle (s. oben) wird jedoch als zur Gänze zu berücksichtigende Zeit gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 GehG der Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 im Ausmaß von zwei Jahren angeführt.In der im Bescheid vom 01.06.2012 enthaltenen Tabelle (s. oben) wird jedoch als zur Gänze zu berücksichtigende Zeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG der Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 im Ausmaß von zwei Jahren angeführt.

Wenngleich dem BF beizupflichten ist, dass eine dezidierte Aufschlüsselung (der einzelnen Zeiträume) und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen es erleichtert hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erkennen, hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt trotzdem auffallen müssen, dass er im angeführten Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 nicht durchgehend Zeiten beim ÖBH (diese betrugen insgesamt nur 12 Monate) oder sonstige im § 12 Abs. 2 GehG genannte voll anzurechnende Zeiten verbracht hat, der Behörde also ein Fehler unterlaufen ist und der Bescheid daher gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.Wenngleich dem BF beizupflichten ist, dass eine dezidierte Aufschlüsselung (der einzelnen Zeiträume) und Begründung der unterschiedlichen Anrechnungen es erleichtert hätte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides zu erkennen, hätte ihm bei entsprechender Sorgfalt trotzdem auffallen müssen, dass er im angeführten Zeitraum vom 01.10.2006 bis 30.11.2008 nicht durchgehend Zeiten beim ÖBH (diese betrugen insgesamt nur 12 Monate) oder sonstige im Paragraph 12, Absatz 2, GehG genannte voll anzurechnende Zeiten verbracht hat, der Behörde also ein Fehler unterlaufen ist und der Bescheid daher gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

Der BF vermag auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, dass der Behörde anhand des vom BF ausgefüllten Fragebogens und der von ihm abverlangten Bestätigungen über die beim ÖBH verbrachten Zeiten eine Überprüfung der Angaben möglich gewesen wäre, geht es nach der Bestimmung des § 13 DVG doch nur um die aus dem Bescheid unmittelbar und objektiv erkennbare Rechtswidrigkeit des Bescheides für den Bediensteten. Aus den oben dargelegten Überlegungen war diese Frage zu bejahen.Der BF vermag auch nicht mit der Argumentation durchzudringen, dass der Behörde anhand des vom BF ausgefüllten Fragebogens und der von ihm abverlangten Bestätigungen über die beim ÖBH verbrachten Zeiten eine Überprüfung der Angaben möglich gewesen wäre, geht es nach der Bestimmung des Paragraph 13, DVG doch nur um die aus dem Bescheid unmittelbar und objektiv erkennbare Rechtswidrigkeit des Bescheides für den Bediensteten. Aus den oben dargelegten Überlegungen war diese Frage zu bejahen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 01.06.2012 in Anwendung des § 13 DVG richtig stellte und den Vorrückungsstichtag sowie den Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 neu festgesetzt hat.Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 01.06.2012 in Anwendung des Paragraph 13, DVG richtig stellte und den Vorrückungsstichtag sowie den Tag der Vorrückung in die Gehaltsstufe 5 neu festgesetzt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des Paragraph 13, DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Anrechnung, Militärdienst, objektive
Erkennbarkeit, Rechtskraft, Rechtswidrigkeit, Sorgfaltspflicht,
Vorrückungsstichtag - Berichtigung, zwingende gesetzliche
Vorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2008041.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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