Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, nach § 42b Abs 1 und 3 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Vergütung für nach Österreich geliefertes Trägermaterial zu zahlen. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des nach Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG gebotenen „gerechten Ausgleichs“ für die zulässige Vervielfältigung geschützter Werke zum privaten Gebrauch. Die Parteien streit... mehr lesen...
Norm: EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art2EG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art5UrhG §42UrhG §42bVerwGesG §13
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Liegt ein „gerechter Ausgleich“ iSv Art 5 Abs 2 lit b... mehr lesen...