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Entscheidungsgründe: I. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN römisch eins. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN 1. VERFAHRENSGANG UND FESTSTELLUNGEN 1.1 Die XXXX ( XXXX beim XXXX , in Folge „Beschwerdeführerin") verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt als Verwertungsgesellschaft iSd § 2 Z 1 VerwGesG 2016 in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG... mehr lesen...