Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
AVG §38Spruch
,
W282 2280328-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in 1031 Wien, gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom XXXX 2023, Zl. XXXX über die Aussetzung des Verfahren gemäß § 38 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 in 1031 Wien, gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 über die Aussetzung des Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN römisch eins. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN
1. VERFAHRENSGANG UND FESTSTELLUNGEN
1.1 Die XXXX ( XXXX beim XXXX , in Folge „Beschwerdeführerin") verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt als Verwertungsgesellschaft iSd § 2 Z 1 VerwGesG 2016 in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Sie ist eine hundertprozentige Tochter der XXXX (kurz: „ XXXX "), welche ebenfalls eine Verwertungsgesellschaft ist.1.1 Die römisch 40 ( römisch 40 beim römisch 40 , in Folge „Beschwerdeführerin") verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung und nimmt als Verwertungsgesellschaft iSd Paragraph 2, Ziffer eins, VerwGesG 2016 in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinne des UrhG wahr. Sie ist eine hundertprozentige Tochter der römisch 40 (kurz: „ römisch 40 "), welche ebenfalls eine Verwertungsgesellschaft ist.
1.2 Mit Antrag vom 07. Juni 2022 begehrte die Beschwerdeführerin von der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (in Folge „belangte Behörde") unter anderem die Erteilung einer Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß 25b VerwGesG 2016, um „in Bezug auf Komponisten, Textautoren und Musikverlegern, die nicht mit ihr in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (weder als Bezugsberechtigter noch als Rechteinhaber im Wege von Repräsentationsvereinbarungen aller Art) die folgenden Nutzungen zu lizenzieren [..]
„(2) Das Recht ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des § 18c UrhG handelt.“„(2) Das Recht ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG handelt.“
Zugleich stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass die ihr erteilte Wahrnehmungsgenehmigung einerseits auch die Vervielfältigung von Werken seitens großer Online-Plattformen zum Zweck der Zurverfügungstellung und andererseits auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung einer großen Online-Plattform gemäß § 18c UrhG umfasst.Zugleich stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass die ihr erteilte Wahrnehmungsgenehmigung einerseits auch die Vervielfältigung von Werken seitens großer Online-Plattformen zum Zweck der Zurverfügungstellung und andererseits auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung einer großen Online-Plattform gemäß Paragraph 18 c, UrhG umfasst.
1.3. Mit Feststellungsbescheid vom XXXX 2023 (GZ: XXXX ) hat die die belangte Behörde in abgetrennter Verwaltungssache über den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin und der Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin und XXXX hinsichtlich der „Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und der öffentlichen Zurverfügungstellung von großen Online-Plattformen (§ 18c UrhG)" abgesprochen und die für die antragsgegenständliche Genehmigung erforderliche Wahrnehmungsbefugnis der Beschwerdeführerin verneint. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (sowie die XXXX als mitbeteiligte Partei) mit Eingabe vom 28.02.2023 Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde unter Beilage der Verwaltungsakten am 01.03.2023 vorgelegt wurde und hg. zur GZ. W179 2267863-1 protokolliert wurde. Dieses Verfahren ist noch anhängig, eine mündliche Beschwerdeverhandlung hat in diesem Verfahren am 12.12.2023 stattgefunden. 1.3. Mit Feststellungsbescheid vom römisch 40 2023 (GZ: römisch 40 ) hat die die belangte Behörde in abgetrennter Verwaltungssache über den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin und der Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin und römisch 40 hinsichtlich der „Vervielfältigung zum Zweck der Sendung und der öffentlichen Zurverfügungstellung von großen Online-Plattformen (Paragraph 18 c, UrhG)" abgesprochen und die für die antragsgegenständliche Genehmigung erforderliche Wahrnehmungsbefugnis der Beschwerdeführerin verneint. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (sowie die römisch 40 als mitbeteiligte Partei) mit Eingabe vom 28.02.2023 Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde unter Beilage der Verwaltungsakten am 01.03.2023 vorgelegt wurde und hg. zur GZ. W179 2267863-1 protokolliert wurde. Dieses Verfahren ist noch anhängig, eine mündliche Beschwerdeverhandlung hat in diesem Verfahren am 12.12.2023 stattgefunden.
1.4. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin im ggst. Verfahren der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde. Mit hier angefochtenem Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde folgendes aus:1.4. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 erhob die Beschwerdeführerin im ggst. Verfahren der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde. Mit hier angefochtenem Bescheid vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde folgendes aus:
„Im Verfahren über den Antrag der XXXX über die Erteilung einer Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach § 25b des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (VerwGesG 2016), BGBl. I Nr. 27/2016 i.d.g.F. hinsichtlich des Rechts, nein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des § 18c UrhG handelt" ergeht folgender„Im Verfahren über den Antrag der römisch 40 über die Erteilung einer Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung nach Paragraph 25 b, des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 (VerwGesG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016, i.d.g.F. hinsichtlich des Rechts, nein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG handelt" ergeht folgender
VERFAHRENSRECHTLICHER BESCHEID
Spruch
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde der XXXX sowie der mitbeteiligten Partei XXXX über den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom XXXX 2023 (GZ: XXXX ), anhängig beim Bundesverwaltungsgericht in Wien durch Vorlage der Beschwerde am 01. März 2023 (Sendung-ID: XXXX ) gemäß § 38 AVG ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde der römisch 40 sowie der mitbeteiligten Partei römisch 40 über den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom römisch 40 2023 (GZ: römisch 40 ), anhängig beim Bundesverwaltungsgericht in Wien durch Vorlage der Beschwerde am 01. März 2023 (Sendung-ID: römisch 40 ) gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.“Rechtsgrundlage: Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.“
1.5. Mit Schriftsatz vom 30.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin im ggst. Verfahren gegen diesen verfahrensrechtlichen Bescheid Beschwerde an das BVwG. Diese Beschwerde wurde am 30.05.2023 dem BVwG unter Anschluss der Verwaltungsakten vorgelegt.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die sich mit dem vorgelegten Verwaltungsakt decken. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt, wie auch die dazu getroffene Beweiswürdigung nicht; die Streitpunkte im ggst. Verfahren sind somit ausschließlich rechtlicher Natur.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
ZU SPRUCHTEIL A):
3.1. RECHTSGRUNDLAGEN
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016), BGBl. I Nr. 27/2016 lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 – VerwGesG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016, lauten auszugsweise:
„Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung). [..]Paragraph 3, (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung). [..]
Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung
§ 25b. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweitParagraph 25 b, (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit
1. die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern genehmigt hat,
2. drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Abs. 4 auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und2. drei Monate nach der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 4, auf der Website der Verwertungsgesellschaft vergangen sind und
3. die Inhaber der Rechte an den betroffenen Werken oder Schutzgegenständen nicht der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 zu erteilen, soweit(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen, soweit
1. die Nutzungsbewilligungen für genau bestimmte Bereiche der Nutzungen Anwendung finden sollen, in denen die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber in jedem Einzelfall normalerweise beschwerlich und in einem Maße praxisfern ist, dass die erforderliche Erteilung der Erlaubnis aufgrund der Art der Nutzung oder des Typs der jeweiligen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unwahrscheinlich wird, und
2. die Verwertungsgesellschaft die betroffenen Rechte für den maßgeblichen Bereich an einem beträchtlichen Teil des Bestands an Werken oder anderen Schutzgegenständen, die im Inland genutzt werden, wahrnimmt.
Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder die Verwertungsgesellschaft auf die Genehmigung verzichtet.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und deren Widerruf auf ihrer Website kundzumachen und die Europäische Kommission über den genehmigten Bereich der Nutzungen, die Zwecke und Arten der von der Genehmigung erfassten Nutzungsbewilligungen sowie darüber zu informieren, wie die Verwertungsgesellschaft ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommt.
(4) Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Abs. 6), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 44 Z 3), die Gesamtverträge (§ 44 Z 4) und Satzungen (§ 44 Z 5), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; § 44 Z 6) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (§ 44 Z 7), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.(4) Die Verwertungsgesellschaft hat die Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis auf ihrer Website zu veröffentlichen, dass sie Nutzungsbewilligungen für Außenseiter zu erteilen beabsichtigt, wenn und solange diese der Erteilung solcher Nutzungsbewilligungen nicht widersprechen. Dabei hat sie auf die Widerspruchsmöglichkeit und deren Folgen, die sonstigen Rechte und Pflichten der Außenseiter (Absatz 6,), die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (Paragraph 44, Ziffer 3,), die Gesamtverträge (Paragraph 44, Ziffer 4,) und Satzungen (Paragraph 44, Ziffer 5,), die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge; Paragraph 44, Ziffer 6,) und die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnet (Paragraph 44, Ziffer 7,), hinzuweisen, soweit diese Tarife für die von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfassten Nutzungen maßgeblich sind.
(5) Ein Rechteinhaber kann auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach dem Beginn der Nutzung seiner Werke oder anderen Schutzgegenstände der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der die Nutzungsbewilligung erteilenden Verwertungsgesellschaft oder dem Nutzer erklärt werden; der Nutzer und die Verwertungsgesellschaft haben einander über den Empfang des Widerspruchs unverzüglich zu informieren. Die Verwertungsgesellschaft hat erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Rechteinhabers auf die Ausschüttung der für die Nutzung seiner Werke oder Schutzgegenstände eingezogenen Einnahmen.
(6) Mit Beziehung auf die aufgrund dieser Bestimmung erteilten Nutzungsbewilligungen haben auch die Rechteinhaber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Vertrags mit einer anderen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.
(7) Nutzungsbewilligungen nach Abs. 1 können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.“(7) Nutzungsbewilligungen nach Absatz eins, können nur für Nutzungen im Inland erteilt werden.“
Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), BGBl. Nr. 111/1936 idgF lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, idgF lauten auszugsweise:
„Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen
§ 18c. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 und des § 18a nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online-Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen. Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999), wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des § 4 Z 4 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter im Sinn dieser Bestimmung.“Paragraph 18 c, Unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 und des Paragraph 18 a, nimmt eine Sendung bzw. eine öffentliche Zurverfügungstellung eines Werkes auch vor, wer als Anbieter einer großen Online-Plattform der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Er hat deshalb die Erlaubnis der Urheber einzuholen. Anbieter einer großen Online-Plattform ist der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes 1999 – NotifG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,), wenn dieser auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielt, indem er mit Online-Inhaltediensten wie beispielsweise Audio- und Video-Streamingdiensten um dieselben Zielgruppen konkurriert sowie einer der Hauptzwecke des Dienstes darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen Werken zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen, und mit dem Dienst diese Inhalte organisiert und beworben werden, um damit Gewinne zu erzielen. Anbieter von Diensten wie etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene, künstlerische und wissenschaftliche Repositorien, Entwicklungs- und Weitergabeplattformen für quelloffene Software, Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 4, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, Online-Marktplätze, zwischen Unternehmen erbrachte Cloud-Dienste sowie Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, sind keine Diensteanbieter im Sinn dieser Bestimmung.“
3.3. ZUR ABWEISUNG DER BESCHWERDE.
3.3.1 Zur Zuständigkeit:
Wie sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat die Beschwerdeführerin im ggst. Verfahren eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 5 VwGVG erhoben, die bei der belangten Behörde am 13.12.2022 einlangte. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Wie sich aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ergibt, hat die Beschwerdeführerin im ggst. Verfahren eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz eins und 9 Absatz 5, VwGVG erhoben, die bei der belangten Behörde am 13.12.2022 einlangte. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid nachholen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Die Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei Behörde zu laufen, fallbezogen somit am 13.12.2022. Der Behörde stand somit ein Zeitraum für die Nachholung des Bescheides bis 13.03.2023 offen. Da bis zur Erlassung des ggst. verfahrensrechtlichen Bescheides keine Vorlage der Säuminsbeschwerde an das BVwG erfolgte, war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am XXXX 2023 hierzu (noch) zuständig.Die Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG beginnt mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei Behörde zu laufen, fallbezogen somit am 13.12.2022. Der Behörde stand somit ein Zeitraum für die Nachholung des Bescheides bis 13.03.2023 offen. Da bis zur Erlassung des ggst. verfahrensrechtlichen Bescheides keine Vorlage der Säuminsbeschwerde an das BVwG erfolgte, war die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am römisch 40 2023 hierzu (noch) zuständig.
3.3.2. Zu den formalen Kriterien der Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens:
Gemäß § 38 AVG 1991 kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG 1991 kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Streitpunkt im ggst. Verfahren ist letzlich, ob die im Verfahren der belangten Behörde zur GZ. XXXX und nun beim BVwG zur GZ. W179 2267863-1 zu klärende Rechtsfragen hinsichtlich der Tatsache, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Vervielfältigungsrechts an Musikwerken zum Zweck der Sendungen und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Online-Plattformen im Sinne des § 18c UrhG befugt ist, im ggst. Verfahren zur Genehmigung einer kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß 25b VerwGesG 2016 eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellt oder nicht. Streitpunkt im ggst. Verfahren ist letzlich, ob die im Verfahren der belangten Behörde zur GZ. römisch 40 und nun beim BVwG zur GZ. W179 2267863-1 zu klärende Rechtsfragen hinsichtlich der Tatsache, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung des Vervielfältigungsrechts an Musikwerken zum Zweck der Sendungen und öffentlichen Zurverfügungstellung durch große Online-Plattformen im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG befugt ist, im ggst. Verfahren zur Genehmigung einer kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß 25b VerwGesG 2016 eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellt oder nicht.
In der Rsp. des VwGH findet sich wiederholt die Formulierung, dass die Beantwortung der Vorfrage ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ (Tatbestandsmerkmal) für die Entscheidung in der „Hauptsache“ liefert (vlg. etwa: VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 19. 5. 1998, 96/11/0356; 7. 8. 2013, 2012/06/0142). Der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff ist insoweit enger gefasst, hat er nach seinem Wortlaut nur solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“. § 38 AVG findet darüber hinaus aber auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde (dasselbe Verwaltungsgericht) diese(s) aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (VwGH 31.1.2003, 2002/02/0158; 27. 6. 2006, 2005/05/0298; 15. 9. 2011, 2005/04/0060; 4. 8. 2015, 2013/06/0050; 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017; zum Ganzen: Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 5f). Die Behörde kann ihr (das VwG sein) Verfahren aussetzen, „wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet“ Damit diese Bedingung bei einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG zutrifft, muss das Verfahren über die Vorfrage, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen, bereits eingeleitet worden sein (vgl. insb VwGH 26. 6. 1996, 91/12/0207). Auch kann die Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 letzter Satz AVG nur zugunsten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Betracht kommen, welches mit einer für die Behörde (das VwG) bindenden (Hauptfragen-)Entscheidung der Vorfrage enden kann.In der Rsp. des VwGH findet sich wiederholt die Formulierung, dass die Beantwortung der Vorfrage ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ (Tatbestandsmerkmal) für die Entscheidung in der „Hauptsache“ liefert (vlg. etwa: VwSlg 10.383 A/1981; VwGH 19. 5. 1998, 96/11/0356; 7. 8. 2013, 2012/06/0142). Der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff ist insoweit enger gefasst, hat er nach seinem Wortlaut nur solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“. Paragraph 38, AVG findet darüber hinaus aber auch auf jene Fälle Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde (dasselbe Verwaltungsgericht) diese(s) aber in einem anderen Verfahren über die Vorfrage zu entscheiden hat (VwGH 31.1.2003, 2002/02/0158; 27. 6. 2006, 2005/05/0298; 15. 9. 2011, 2005/04/0060; 4. 8. 2015, 2013/06/0050; 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017; zum Ganzen: Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 5f). Die Behörde kann ihr (das VwG sein) Verfahren aussetzen, „wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet“ Damit diese Bedingung bei einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG zutrifft, muss das Verfahren über die Vorfrage, sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen, bereits eingeleitet worden sein vergleiche insb VwGH 26. 6. 1996, 91/12/0207). Auch kann die Aussetzung des Verfahrens gem. Paragraph 38, letzter Satz AVG nur zugunsten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Betracht kommen, welches mit einer für die Behörde (das VwG) bindenden (Hauptfragen-)Entscheidung der Vorfrage enden kann.
Die grundlegenden Formalvoraussetzungen für eine Aussetzung des ggst. Verfahrens durch die belangte Behörde nach § 38 letzter Satz AVG sind daher als erfüllt anzusehen: Mit Vorlage der Bescheidbeschwerde im Verfahren XXXX an das BVwG, ist dieses nun im anhängigen Verfahren W179 2267863-1 zur Klärung der dort gegenständlichen Rechtsfrage als Hauptfrage berufen. Das Formalkriterium des § 38 letzter Satz AVG, dass die dort gegenständliche Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Aussetzung des ggst. Verfahrens als Hauptfrage vom (nun) zuständigen (Bundesverwaltungs-)Gericht (bindend) zu entscheiden ist, ist jedenfalls erfüllt. Nicht anders wäre der Fall aber auch zu beurteilen, wenn die als Vorfrage in Rede stehende Rechtsfrage hinsichtlich des § 18c UrhG noch von der belangten Behörde selbst in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre (vgl. die Rsp. oben). Die grundlegenden Formalvoraussetzungen für eine Aussetzung des ggst. Verfahrens durch die belangte Behörde nach Paragraph 38, letzter Satz AVG sind daher als erfüllt anzusehen: Mit Vorlage der Bescheidbeschwerde im Verfahren römisch 40 an das BVwG, ist dieses nun im anhängigen Verfahren W179 2267863-1 zur Klärung der dort gegenständlichen Rechtsfrage als Hauptfrage berufen. Das Formalkriterium des Paragraph 38, letzter Satz AVG, dass die dort gegenständliche Rechtsfrage zum Zeitpunkt der Aussetzung des ggst. Verfahrens als Hauptfrage vom (nun) zuständigen (Bundesverwaltungs-)Gericht (bindend) zu entscheiden ist, ist jedenfalls erfüllt. Nicht anders wäre der Fall aber auch zu beurteilen, wenn die als Vorfrage in Rede stehende Rechtsfrage hinsichtlich des Paragraph 18 c, UrhG noch von der belangten Behörde selbst in einem anderen Verfahren zu entscheiden wäre vergleiche die Rsp. oben).
3.3.3. Zu den materiellen Kriterien der Aussetzung:
Neben den oben erörterten Formalkriterien muss in materieller Hinsicht auch eine tatsächliche „Vorfrage“ iSd § 38 AVG vorliegen. Nicht jedwede außerhalb der Entscheidungskompetenz der aussetzenden Behörde liegende Rechtsfrage bildet daher auch eine Vorfrage iSd § 38 AVG. So betont der VwGH in stRsp, dass eine Entscheidung darüber hinaus (vgl. insb. VwGH 29. 9. 1993, 92/03/0220, 30. 1. 2013, 2012/03/0072 und 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017) nur dann präjudiziell und „damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn“ ist, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die (eigene) Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. notwendige Grundlage ist (VwGH 29. 7. 1992, 91/12/0295; 7. 9. 2004, 2003/05/0094; 4. 4. 2019, Ra 2018/11/0225; vgl auch VwGH 26. 1. 1993, 92/07/0071).Neben den oben erörterten Formalkriterien muss in materieller Hinsicht auch eine tatsächliche „Vorfrage“ iSd Paragraph 38, AVG vorliegen. Nicht jedwede außerhalb der Entscheidungskompetenz der aussetzenden Behörde liegende Rechtsfrage bildet daher auch eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG. So betont der VwGH in stRsp, dass eine Entscheidung darüber hinaus vergleiche insb. VwGH 29. 9. 1993, 92/03/0220, 30. 1. 2013, 2012/03/0072 und 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017) nur dann präjudiziell und „damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn“ ist, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die (eigene) Hauptfragenentscheidung unabdingbar, d.h. notwendige Grundlage ist (VwGH 29. 7. 1992, 91/12/0295; 7. 9. 2004, 2003/05/0094; 4. 4. 2019, Ra 2018/11/0225; vergleiche auch VwGH 26. 1. 1993, 92/07/0071).
Die Hauptfrage im ggst. Verfahren vor der belangten Behörde ist in Bezug auf den in diesem Verfahren relevanten Antrag der Beschwerdeführerin jene, ob dieser eine Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß § 25b VerwGesG 2016 zu erteilen ist, um „Außenseitern“, die nicht mit ihr in einem direkten oder indirekten Wahrnehmungsverhältnis stehen„[..] Das Recht ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des § 18c UrhG handelt.“ zu lizenzieren (Hervorhebung nur hier). Zwingende Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung zu einer erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung ist aus Sicht der belangten Behörde, dass die antragstellende Verwertungsgesellschaft mit Blick auf die beantragte Nutzungshandlung iSd § 18c UrhG und das davon betroffene Verwertungsrecht überhaupt über eine entsprechende Ausübungsbefugnis zur kollektiven Rechtewahrnehmung iSe entsprechend (weitreichenden) Wahrnehmungsgenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 verfügt. Die Hauptfrage im ggst. Verfahren vor der belangten Behörde ist in Bezug auf den in diesem Verfahren relevanten Antrag der Beschwerdeführerin jene, ob dieser eine Genehmigung zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 zu erteilen ist, um „Außenseitern“, die nicht mit ihr in einem direkten oder indirekten Wahrnehmungsverhältnis stehen„[..] Das Recht ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG handelt.“ zu lizenzieren (Hervorhebung nur hier). Zwingende Voraussetzung für die Erteilung dieser Genehmigung zu einer erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung ist aus Sicht der belangten Behörde, dass die antragstellende Verwertungsgesellschaft mit Blick auf die beantragte Nutzungshandlung iSd Paragraph 18 c, UrhG und das davon betroffene Verwertungsrecht überhaupt über eine entsprechende Ausübungsbefugnis zur kollektiven Rechtewahrnehmung iSe entsprechend (weitreichenden) Wahrnehmungsgenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016 verfügt.
Die Beschwerdeführerin hält dem (auf das Wesentliche reduziert) entgegen, es käme im ggst. Verfahren für die Genehmigung nach § 25b VerweGesG 2016 auf die Frage des Umfangs bzw. Bestands ihrer Wahrnehmungsgenehmigung gemäß § 3 Abs. 1 VerwGesG 2016 iVm § 18c UrhG ga nicht an, weswegen diese als Hauptfrage in einem anderen Verfahren nunmehr vor dem BVwG zu klärende Rechtsfrage nicht im ggst. Verfahren Vorfrage sein kann. Die Beschwerdeführerin hält dem (auf das Wesentliche reduziert) entgegen, es käme im ggst. Verfahren für die Genehmigung nach Paragraph 25 b, VerweGesG 2016 auf die Frage des Umfangs bzw. Bestands ihrer Wahrnehmungsgenehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwGesG 2016 in Verbindung mit Paragraph 18 c, UrhG ga nicht an, weswegen diese als Hauptfrage in einem anderen Verfahren nunmehr vor dem BVwG zu klärende Rechtsfrage nicht im ggst. Verfahren Vorfrage sein kann.
Das Instrument der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung iSd § 25b VerwGesG 2016 versetzt Verwertungsgesellschaften in die Lage, innerhalb selbst definierter und aufsichtsbehördlich genehmigter Nutzungsbereiche "allumfassende" Nutzungsbewilligungen zu vergeben, was mit einer weitreichenden (legalen) Nutzungsmöglichkeit und Rechtssicherheit für die Nutzer verbunden ist. Im Anwendungsbereich einer aufrechten Genehmigung nach § 25b VerwGesG 2016 ist die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern berechtigt, und damit auch zur prozessualen Geltendmachung legitimiert. So kann hiernach eine Verwertungsgesellschaft Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von „Außenseitern“ genehmigt hat. Die Beschwerdeführerin strebt mit dem hier verfahrensggst. Antrag offenkundig an, Nutzungsbewilligungen in einem genau bestimmten Bereich zu erteilen, nämlich in jenem Bereich bzw. Umfang, ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des § 18c UrhG handelt. Das Instrument der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung iSd Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 versetzt Verwertungsgesellschaften in die Lage, innerhalb selbst definierter und aufsichtsbehördlich genehmigter Nutzungsbereiche "allumfassende" Nutzungsbewilligungen zu vergeben, was mit einer weitreichenden (legalen) Nutzungsmöglichkeit und Rechtssicherheit für die Nutzer verbunden ist. Im Anwendungsbereich einer aufrechten Genehmigung nach Paragraph 25 b, VerwGesG 2016 ist die Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte von Außenseitern berechtigt, und damit auch zur prozessualen Geltendmachung legitimiert. So kann hiernach eine Verwertungsgesellschaft Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber, die ihr diese Rechte nicht über einen Wahrnehmungsvertrag oder einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben, auch dann erteilen, wenn und soweit die Nutzungsbewilligungen in einen genau bestimmten Bereich fallen, für den ihr die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung der Rechte von „Außenseitern“ genehmigt hat. Die Beschwerdeführerin strebt mit dem hier verfahrensggst. Antrag offenkundig an, Nutzungsbewilligungen in einem genau bestimmten Bereich zu erteilen, nämlich in jenem Bereich bzw. Umfang, ein Musikwerk mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zu verbinden und zum Zwecke der Sendung und öffentlichen Zurverfügungstellung zu vervielfältigen, soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG handelt.
Somit ist es auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unvertretbar, hinsichtlich der Formulierung im ggst. Antrag „[..]soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des § 18c UrhG handelt.“, die letztlich den „genau bestimmten Bereich“ iSd § 25b Abs. 1 Z 1 VerwGesG 2016 definiert, die ebenso beim BVwG (in einem anderen Beschwerdeverfahren) anhängige Rechtsfrage, ob die der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 VerwGes2016 erteilte Wahrnehmungsgenehmigung ihrem Umfang nach auch die beantragten Handlungen hinsichtlich § 18c UrhG umfasst, als Vorfrage iSd § 38 AVG zu qualifizieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 3 Abs. 1 VerwGes2016 jedwede zulässige Wahrnehmung von Rechten in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber nach dem UrhG vom Vorliegen einer Wahrnehmungsgenehmigung nach dieser Bestimmung abhängig macht. In wieweit also die Rechtsfrage des Umfangs dieser Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin – insbesondere im Hinblick auf § 18c UrhG – im ggst. Verfahren gar nicht relevant sein soll, wo doch schon die Überschrift des § 25b VerwGes2016 „Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung“ (Hervorhebung nur hier) lautet und somit klargestellt ist, dass es sich auch hierbei um eine Wahrnehmung von Rechten in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber (auch wenn diese „Außenseiter“ sind) handelt, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch aus der Lehre bzw. dem Schrifttum wäre nicht ersichtlich, dass bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 25b VerwGes2016 nicht zu prüfen wäre, ob die antragstellende Verwertungsgesellschaft über eine entsprechend weitreichende Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 leg. cit, hinsichtlich des „genau bestimmten Bereichs“ iSd § 25b Abs. 1 leg. cit. verfügt (vgl. z.B. Bernsteiner, Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung, Medien und Recht 2023, 213; Schmitt in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum (2022) Die Urheberrechts-Novelle 2021 im Überblick). Somit ist es auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unvertretbar, hinsichtlich der Formulierung im ggst. Antrag „[..]soweit es sich um eine große Online-Plattform im Sinne des Paragraph 18 c, UrhG handelt.“, die letztlich den „genau bestimmten Bereich“ iSd Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGesG 2016 definiert, die ebenso beim BVwG (in einem anderen Beschwerdeverfahren) anhängige Rechtsfrage, ob die der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VerwGes2016 erteilte Wahrnehmungsgenehmigung ihrem Umfang nach auch die beantragten Handlungen hinsichtlich Paragraph 18 c, UrhG umfasst, als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu qualifizieren. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Paragraph 3, Absatz eins, VerwGes2016 jedwede zulässige Wahrnehmung von Rechten in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber nach dem UrhG vom Vorliegen einer Wahrnehmungsgenehmigung nach dieser Bestimmung abhängig macht. In wieweit also die Rechtsfrage des Umfangs dieser Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin – insbesondere im Hinblick auf Paragraph 18 c, UrhG – im ggst. Verfahren gar nicht relevant sein soll, wo doch schon die Überschrift des Paragraph 25 b, VerwGes2016 „Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung“ (Hervorhebung nur hier) lautet und somit klargestellt ist, dass es sich auch hierbei um eine Wahrnehmung von Rechten in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber (auch wenn diese „Außenseiter“ sind) handelt, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auch aus der Lehre bzw. dem Schrifttum wäre nicht ersichtlich, dass bei der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 25 b, VerwGes2016 nicht zu prüfen wäre, ob die antragstellende Verwertungsgesellschaft über eine entsprechend weitreichende Wahrnehmungsgenehmigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit, hinsichtlich des „genau bestimmten Bereichs“ iSd Paragraph 25 b, Absatz eins, leg. cit. verfügt vergleiche z.B. Bernsteiner, Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung, Medien und Recht 2023, 213; Schmitt in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum (2022) Die Urheberrechts-Novelle 2021 im Überblick).
In keiner Weise stichhaltig ist überdies das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 4 leg. cit. geradezu anerkannt, dass es auch eine Art „faktischer“ Rechtewahrnehmung ohne Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 leg. cit. geben könne. Aus der gesetzlichen Vollzugsanweisung an die belangte Behörde, gegen jede Form unzulässiger Rechtwahrnehmung in gesammelter Form ohne Vorliegen einer entsprechenden Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGes2016 amtswegig mit bescheidmäßiger Unterlassungsverpflichtung vorzugehen, ein Recht der Beschwerdeführerin ableiten zu wollen, eben genau diese (erweiterte) kollektive Rechtwahrnehmung ohne Klärung der Frage vornehmen zu dürfen, ob die ihr erteilte Wahrnehmungsgenehmigung überhaupt in den von ihr im Antrag „genau bestimmten Bereich“ iSd § 25 Abs. 1 Z 1 leg. cit. reicht, ist keiner Weise nachvollziehbar. Auch widerspricht in diesem Zusammenhang das Verfahrensverhalten der Beschwerdeführerin selbst ihrem hier geäußerten Standpunkt: Wenn Sie die Meinung vertritt, die Frage des Umfangs ihrer Wahrnehmungsgenehmigung iSd § 3 Abs. 1 VerwGes2016 sei für den Antrag nach § 25b leg. cit. gar nicht relevant, erscheint es dem BVwG umso weniger nachvollziehbar, dass sie einen abgesonderten Antrag auf Feststellung an die belangte Behörde richtet, dass eben diese auch die Vervielfältigung von Werken seitens großer Online-Plattformen zum Zweck der Zurverfügungstellung und andererseits auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung einer großen Online-Plattform gemäß § 18c UrhG, also jenen „genau bestimmten Bereich“ iSd § 25b Abs. 1 Z 1 VerwGes2016 ihres hier ggst. Antrags umfasst. In keiner Weise stichhaltig ist überdies das in der Beschwerde vorgebrachte Argument der Beschwerdeführerin, der Gesetzgeber habe in Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. geradezu anerkannt, dass es auch eine Art „faktischer“ Rechtewahrnehmung ohne Wahrnehmungsgenehmigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. geben könne. Aus der gesetzlichen Vollzugsanweisung an die belangte Behörde, gegen jede Form unzulässiger Rechtwahrnehmung in gesammelter Form ohne Vorliegen einer entsprechenden Wahrnehmungsgenehmigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, VerwGes2016 amtswegig mit bescheidmäßiger Unterlassungsverpflichtung vorzugehen, ein Recht der Beschwerdeführerin ableiten zu wollen, eben genau diese (erweiterte) kollektive Rechtwahrnehmung ohne Klärung der Frage vornehmen zu dürfen, ob die ihr erteilte Wahrnehmungsgenehmigung überhaupt in den von ihr im Antrag „genau bestimmten Bereich“ iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. reicht, ist keiner Weise nachvollziehbar. Auch widerspricht in diesem Zusammenhang das Verfahrensverhalten der Beschwerdeführerin selbst ihrem hier geäußerten Standpunkt: Wenn Sie die Meinung vertritt, die Frage des Umfangs ihrer Wahrnehmungsgenehmigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, VerwGes2016 sei für den Antrag nach Paragraph 25 b, leg. cit. gar nicht relevant, erscheint es dem BVwG umso weniger nachvollziehbar, dass sie einen abgesonderten Antrag auf Feststellung an die belangte Behörde richtet, dass eben diese auch die Vervielfältigung von Werken seitens großer Online-Plattformen zum Zweck der Zurverfügungstellung und andererseits auch die Vervielfältigung zum Zweck der Sendung einer großen Online-Plattform gemäß Paragraph 18 c, UrhG, also jenen „genau bestimmten Bereich“ iSd Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer eins, VerwGes2016 ihres hier ggst. Antrags umfasst.
Zusammengefasst sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für die Annahme, dass der belangten Behörde in der Bewertung, dass die Rechtsfrage, die im hg. Verfahren zur GZ.
W179 2267863-1 als Hauptfrage zu lösen ist, im ggst. Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG bildet, ein Fehler unterlaufen wäre oder sie das ihr zukommende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätte. Die im hg. Verfahren W179 2267863-1 zu klärende Rechtsfrage bildet somit für das hier ggst. Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 25b VerwGes2016 ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ iSd st. Rsp. des VwGH, da je nach Ausgang des hg. W179 2267863-1 (bzw. eines eventuellen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV) und somit nach Klärung der Reichweite der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin die ggst. beantragte Genehmigung zu erteilen, oder ihr Antrag abzuweisen sein wird.Zusammengefasst sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe für die Annahme, dass der belangten Behörde in der Bewertung, dass die Rechtsfrage, die im hg. Verfahren zur GZ. , W179 2267863-1 als Hauptfrage zu lösen ist, im ggst. Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG bildet, ein Fehler unterlaufen wäre oder sie das ihr zukommende Ermessen rechtswidrig ausgeübt hätte. Die im hg. Verfahren W179 2267863-1 zu klärende Rechtsfrage bildet somit für das hier ggst. Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25 b, VerwGes2016 ein unentbehrliches „Tatbestandsmoment“ iSd st. Rsp. des VwGH, da je nach Ausgang des hg. W179 2267863-1 (bzw. eines eventuellen Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Artikel 267, AEUV) und somit nach Klärung der Reichweite der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin die ggst. beantragte Genehmigung zu erteilen, oder ihr Antrag abzuweisen sein wird.
Die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der belangen Behörde über die Aussetzung des ggst. Verfahrens war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 38 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der belangen Behörde über die Aussetzung des ggst. Verfahrens war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG als unbegründet abzuweisen.
4. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich nichts erklärt, die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich nichts erklärt, die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Verhandlung im Beschwerdeschriftsatz beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung unbedingt geboten wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt erscheint auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung unbedingt geboten wäre.
ZU SPRUCHTEIL B):
UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Rechtslage ggst. auch eindeutig erscheint.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Aussetzung Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Rechtsfrage Säumnisbeschwerde Urheberrecht verfahrensrechtlicher Bescheid Verletzung der Entscheidungspflicht Verwertungsgesellschaft VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2280328.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024