Norm: §1 JN, §97 NÖ-FLG, §11 RATG, §12 RATG
Rechtssatz: Für eine Klage auf Beseitigung eines Zaunes und Unterlassung derartiger Störungen einer behaupteten Wegdienstbarkeit, die Grundstücke betrifft, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, ist der Rechtsweg unzulässig. Zur Honorierung der Berufungsbeantwortung, die mit der Rekursbeantwortung im Kostenpunkt verbunden wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...