RS OGH 2002/4/4 36R120/02v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2002
beobachten
merken

Norm

§1 JN, §97 NÖ-FLG, §11 RATG, §12 RATG

Rechtssatz

Für eine Klage auf Beseitigung eines Zaunes und Unterlassung derartiger Störungen einer behaupteten Wegdienstbarkeit, die Grundstücke betrifft, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen sind, ist der Rechtsweg unzulässig.

Zur Honorierung der Berufungsbeantwortung, die mit der Rekursbeantwortung im Kostenpunkt verbunden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2002:RSP0000014

Dokumentnummer

JJR_20020404_LG00199_03600R00120_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten