Norm: JN §93 Abs1JN §93 Abs2
Rechtssatz: § 93 Abs 1 JN steht zum § 93 Abs 2 JN im Verhältnis der Subsidiarität; er kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht Abs 2 greift. Entscheidungstexte 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 108/00s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113442 ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs2ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen sind formelle Streitgenossen (Ablehnung der E SZ 36/54). Entscheidungstexte 1 Ob 585/80 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 585/80 Veröff: EvBl 1980/218 S 662 = JBl 1981,104 8 Ob 108/00s Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den beantragten Wechselzahlungsauftrag gegen beide Beklagte erlassen. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Zweitbeklagten am 7. September, dem Erstbeklagten am 10. September 1962 zugestellt. Die von den beiden Beklagten gemeinsam durch ihren Vertreter am 11. September 1962 bei Gericht eingebrachten Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag hat das Erstgericht hinsichtlich des Zweitbeklagten als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs des Zweitbe... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs2ZPO §11 BZPO §11 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen bilden weder eine materielle noch eine formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 ZPO. Entscheidungstexte 4 Ob 530/62 Entscheidungstext OGH 02.04.1963 4 Ob 530/62 Veröff: EvBl 1963/281 S 398 = JBl 1964,94 = SZ 36/54 1 Ob 585/80 ... mehr lesen...