Begründung: Die Kläger begehren mit ihrer am 7.3.2002 beim Erstgericht eingelangten Klage von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Drittbeklagte sei einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V***** GesmbH (in der Folge: V*****) mit dem Sitz in Bregenz, deren Geschäftsgegenstand Finanzdienstleistungen sei. Die V***** sei weltweit der einzige Vermittler für diverse Anlageformen (EACC-Vorzugsaktien bzw EACC... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9. 10. 1998 überreichten Wechselklage werden von der klagenden Partei die erstbeklagte Partei aus dem Titel der Wechselannahme und der Zweitbeklagte aus dem Titel der Wechselbürgschaft in Anspruch genommen. Nachdem der Zweitbeklagte, gestützt auf § 14 KSchG, die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz erhoben hatte, wurde die Rechtssache hinsichtlich des Zweitbeklagten mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. 10. 1999 an da... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs1 JN §93 Abs2 JN § 93 heute JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 JN § 93 heute JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs2 ZPO §11 Z1 B ZPO §11 Z2 C JN § 93 heute JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ZPO § 11 heute ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den beantragten Wechselzahlungsauftrag gegen beide Beklagte erlassen. Der Wechselzahlungsauftrag wurde dem Zweitbeklagten am 7. September, dem Erstbeklagten am 10. September 1962 zugestellt. Die von den beiden Beklagten gemeinsam durch ihren Vertreter am 11. September 1962 bei Gericht eingebrachten Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag hat das Erstgericht hinsichtlich des Zweitbeklagten als verspätet zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Rekurs des Zweit... mehr lesen...
Norm: JN §93 Abs2 ZPO §11 B ZPO §11 C JN § 93 heute JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914 ZPO § 11 heute ZPO § 11 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 ... mehr lesen...