Norm: JN §83b JN § 83b heute JN § 83b gültig ab 01.08.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bed... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 31.1.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage brachten die Kläger im wesentlichen vor, sie hätten am 27.12.1976 als Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Drittbeklagten über rechtswidrigen Druck der Mehrheitsgesellschafter ihre sämtlichen Geschäftsanteile trotz eines Verkehrswertes von mindestens S 83,160.000,-- für ein Entgelt von lediglich S 12 Mio. zur Vermeidung eines Konkures abtreten müssen und zwar die Zweitklägerin an die Erst- und Zweitbekl... mehr lesen...
Die für den 18. November 1948 einberufene außerordentliche Generalversammlung der beklagten Partei (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat unter anderem beschlossen, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen und von ihm in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einen Betrag von 28.500 S einzufordern, der auf seine Stammeinlage noch ausständig sei. Daraufhin hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die beiden Beschlüsse nicht... mehr lesen...
Norm: JN §83b JN § 83b heute JN § 83b gültig ab 01.08.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Rechtssatz:
Dem Gerichtsstand des § 83 b JN unterliegen nicht Klagen einer Bauspargenossenschaft gegen ein einzelnes Mitglied auf Zahlung angeblich rückständiger "Pflichtsparraten". Dem... mehr lesen...
Norm: GenG §76 JN §83b GenG § 76 heute GenG § 76 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024 GenG § 76 gültig von 01.07.1873 bis 31.12.2024 JN § 83b heute ... mehr lesen...