RS OGH 1995/10/12 8ObA246/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Norm

JN §83b

Rechtssatz

Dieser Gerichtsstand dient nicht der Durchführung individueller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einzelnen Mitgliedern, sondern hat zur Voraussetzung, daß die Bedeutung des Streites über den Einzelfall hinausgeht, wie dies etwa bei der Geltendmachung von Minderheitsrechten der Fall ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064467

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_008OBA00246_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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