Begründung: Rechtliche Beurteilung Amtswegige Erhebungen nach § 60 Abs. 1 JN setzen voraus, daß es überhaupt zu einer anderen Gerichtsbesetzung kommen kann. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn ein Antrag auf Entscheidung des Senates nach § 7 a Abs. 2 JN nicht gestellt wurde, sodaß ohnedies schon ein Einzelrichter zur Entscheidung berufen war. Amtswegige Erhebungen nach Paragraph 60, Absatz eins, JN setzen voraus, daß es überhaupt zu einer anderen Ge... mehr lesen...
Norm: JN §7a Abs2 JN §60 Abs1 JN § 7a heute JN § 7a gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 JN § 7a gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 7a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.200... mehr lesen...
Die Kläger kauften je zur Hälfte den Gesellschaftsanteil des Salo B an der offenen Handelsgesellschaft S und Co. Mit der am 24. Oktober 1973 zu 2 Cg 122/74 (früher 2 Cg 576/73) des Kreisgerichtes Wr. Neustadt eingebrachten Klage begehrte Salo B und in weiterer Folge die Beklagte als dessen Universalsukzessorin von den Klägern Zahlung von 15 866.67 S an Verzugszinsen, weil die Kläger mit der Zahlung des Kaufpreises für die oben genannten Geschäftsanteile in Verzug geraten seien. Mi... mehr lesen...
Das Klagebegehren lautet auf Feststellung einer 50%igen Beteiligung des Klägers an dem Unternehmen des Beklagten, Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters des Unternehmens des Beklagten in das Handelsregister und Rechnungslegung. Nach Erstattung der Klagebeantwortung nahm der Kläger zu deren Vorbringen in einem vorbereitenden Schriftsatze Stellung und schloß die Ausführungen dieses Schriftsatzes damit, daß er für den Fall, als da... mehr lesen...
Norm: JN §7a Abs2 JN § 7a heute JN § 7a gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 JN § 7a gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 7a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 ... mehr lesen...