Norm
JN §7a Abs2Rechtssatz
Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach § 60 Abs 1 JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.Ist zur Entscheidung bereits ein Einzelrichter zuständig, keine amtswegigen Erhebungen nach Paragraph 60, Absatz eins, JN zulässig, ob der Streitwert zwar höher als (derzeit) fünfzigtausend Schilling aber geringer als fünfhunderttausend Schilling wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0045918Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB01542_9000000_001