Norm: JN §79 JN § 79 heute JN § 79 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
Rechtssatz:
Richter des dem angerufenen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes werden von § 79 JN selbst dann nicht betroffen, wenn sie Mitglieder des Rechtsmittelsenates oder Personal... mehr lesen...