Rechtssatz
Richter des dem angerufenen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes werden von § 79 JN selbst dann nicht betroffen, wenn sie Mitglieder des Rechtsmittelsenates oder Personalsenates sind, weil § 79 JN auf diese richterlichen Funktionen nicht Bedacht nimmt.Richter des dem angerufenen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes werden von Paragraph 79, JN selbst dann nicht betroffen, wenn sie Mitglieder des Rechtsmittelsenates oder Personalsenates sind, weil Paragraph 79, JN auf diese richterlichen Funktionen nicht Bedacht nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046597Dokumentnummer
JJR_19791205_OGH0002_0060OB00769_7900000_002