Norm: JN §66 Abs1JN §68 Abs1
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für die
Begründung: des allgemeinen Gerichtsstandes für eigenberechtigte Angehörige des Bundesheeres oder Gendarmerie im Sinne des § 68 JN vor, so besteht der Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN nicht Entscheidungstexte 7 Ob 324/64 Entscheidungstext OGH 23.12.1964 7 Ob 324/64 Veröff: EvBl 1965/205 S ... mehr lesen...