Norm
JN §66 Abs1Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Begründung des allgemeinen Gerichtsstandes für eigenberechtigte Angehörige des Bundesheeres oder Gendarmerie im Sinne des § 68 JN vor, so besteht der Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 66 Abs 1 JN nichtLiegen die Voraussetzungen für die Begründung des allgemeinen Gerichtsstandes für eigenberechtigte Angehörige des Bundesheeres oder Gendarmerie im Sinne des Paragraph 68, JN vor, so besteht der Gerichtsstand des Wohnsitzes nach Paragraph 66, Absatz eins, JN nicht
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0046707Dokumentnummer
JJR_19641223_OGH0002_0070OB00324_6400000_002