Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §14;JN §56 Abs1;
Rechtssatz: Hat ein Kläger bereits in der Klage den Antrag gestellt, auszusprechen, dass sich der Beklagte an Stelle der begehrten Sachleistung durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages von der Schuld befreien kann, dann richtet sich der Streitwert nach der Höhe des zur Lösung begehrten Geldbetrages (Hi... mehr lesen...