RS Vwgh 2000/3/30 97/16/0195

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs1;

Rechtssatz

Hat ein Kläger bereits in der Klage den Antrag gestellt, auszusprechen, dass sich der Beklagte an Stelle der begehrten Sachleistung durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages von der Schuld befreien kann, dann richtet sich der Streitwert nach der Höhe des zur Lösung begehrten Geldbetrages (Hinweis Fasching, Kommentar I, 350). Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt nämlich immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird, also auch bei einem Eventualbegehren oder einem Alternativbegehren, falls zumindest eines dieser Begehren auf eine Geldsumme lautet, oder bei einer Lösungsbefugnis (Hinweis Fasching, Lehrbuch/2, RZ 259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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