Die belangte Behörde setzte aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. 82 NSD 1695/95, aus". Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Verdacht einer Scheinehe und damit des Vorliegens des Sichtv... mehr lesen...
Die belangte Behörde setzte aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. 82 NSD 1695/95, aus". Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Verdacht einer Scheinehe und damit des Vorliegens des Sichtv... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §4;AVG §38;FrG 1993 §10 Abs1 Z4;JN §49 Abs2 Z2b;VwRallg;
Rechtssatz: Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zul... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §4;AVG §38;FrG 1993 §10 Abs1 Z4;JN §49 Abs2 Z2b;VwRallg;
Rechtssatz: Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zul... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte gegen ihn am 17. Oktober 1985 beim BG X eine Klage wegen des ihr aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes angebracht. Gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 14. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer die - am 20. Juni 1986 überreichte - Berufung erhoben. Nachdem dieser mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urtei... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte gegen ihn am 17. Oktober 1985 beim BG X eine Klage wegen des ihr aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes angebracht. Gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 14. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer die - am 20. Juni 1986 überreichte - Berufung erhoben. Nachdem dieser mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urtei... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Z2 litb;JN §49 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 991, 285;
Rechtssatz: Der in § 16 Z 2 lit b GGG festgesetzte Streitwert von 20000 S gilt lediglich für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und Elternverhältnis. Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterha... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Z2 litb;JN §49 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 991, 285;
Rechtssatz: Der in § 16 Z 2 lit b GGG festgesetzte Streitwert von 20000 S gilt lediglich für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und Elternverhältnis. Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterha... mehr lesen...