Entscheidungen zu § 49 Abs. 2 JN

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 96/19/0071

Die belangte Behörde setzte aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. 82 NSD 1695/95, aus". Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Verdacht einer Scheinehe und damit des Vorliegens des Sichtv... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.04.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/18 96/19/0071

Die belangte Behörde setzte aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Oktober 1995 das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG "bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das derzeit anhängige Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. 82 NSD 1695/95, aus". Begründend führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, weil der Verdacht einer Scheinehe und damit des Vorliegens des Sichtv... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.04.1997

RS Vwgh 1997/4/18 96/19/0071

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §4;AVG §38;FrG 1993 §10 Abs1 Z4;JN §49 Abs2 Z2b;VwRallg;
Rechtssatz: Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zul... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.04.1997

RS Vwgh 1997/4/18 96/19/0071

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein22/01 Jurisdiktionsnorm40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm: AufG 1992 §4;AVG §38;FrG 1993 §10 Abs1 Z4;JN §49 Abs2 Z2b;VwRallg;
Rechtssatz: Aus dem unmißverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, daß das Ermessen, zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zul... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.04.1997

TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/8 89/16/0053

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte gegen ihn am 17. Oktober 1985 beim BG X eine Klage wegen des ihr aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes angebracht. Gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 14. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer die - am 20. Juni 1986 überreichte - Berufung erhoben. Nachdem dieser mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urtei... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.02.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/8 89/16/0053

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte gegen ihn am 17. Oktober 1985 beim BG X eine Klage wegen des ihr aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes angebracht. Gegen das darauf gefällte Urteil des BG X vom 14. Mai 1986 hatte der Beschwerdeführer die - am 20. Juni 1986 überreichte - Berufung erhoben. Nachdem dieser mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1986 Folge gegeben, das angefochtene Urtei... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0053

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Z2 litb;JN §49 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in: ÖStZ 991, 285;
Rechtssatz: Der in § 16 Z 2 lit b GGG festgesetzte Streitwert von 20000 S gilt lediglich für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und Elternverhältnis. Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterha... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0053

Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §16 Z2 litb;JN §49 Abs2 Z2; Beachte Besprechung in: ÖStZ 991, 285;
Rechtssatz: Der in § 16 Z 2 lit b GGG festgesetzte Streitwert von 20000 S gilt lediglich für Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis und Elternverhältnis. Dazu gehören aber nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten, also auch nicht Unterha... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 08.02.1990

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