Begründung: Das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten S 57.600,-- als Rückersatz für die der Eveline C***** im Zeitraum vom 1. 1. 1995 bis 30. 6. 1996 gewährten Sozialhilfe. Der der Eveline C***** auf Grund des Scheidungsvergleiches gegen den Beklagten zustehende Unterhaltsanspruch sei gemäß § 43 NÖ SHG auf das Land Niederösterreich übergegangen. Das Land Niederösterreich als Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten S 57.600,-- als Rückersatz für ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe des Beklagten und der Eveline C***** wurde am 11.10.1979 aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 3.200,- an Eveline C*****. Dieser wird vom Land Niederösterreich Sozialhilfe gemäß dem NÖSHG 1974 gewährt. Mit der am 10.10.1996 eingebrachten Klage begehrte das Land Niederösterreich S 57.600,- als Rückersatz für die der Eveline C*****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehefrau des Beklagten ist seit 17.Oktober 1986 im Pflegeheim L***** der Stadt W***** untergebracht. Sie ist nach einer Gehirnblutung bewegungsunfähig, hat einen Dauerkatheter und muß Windeln tragen. Bis zu ihrer Einlieferung ins Pflegeheim hat die Ehefrau dem Beklagten den Haushalt geführt. Mit Schreiben vom 22.Oktober 1986 hat die Klägerin dem Beklagten bekanntgegeben, daß für den Aufenthalt im Pflegeheim kein Anspruch auf Leistung eines Sozialvers... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z2 JN §49 Abs3 ZPO §502 Abs3 Z1 K JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig von 01... mehr lesen...