Norm: JN §49 Abs2 Z2JN §49 Abs3ZPO §502 Abs3 Z1 K
Rechtssatz: Auch wenn der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, (hier: § 27 WrSHG), liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Die Revision ist daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 503/94 Entscheidungstext OGH 24.02.1... mehr lesen...