Begründung: Das Bezirksgericht Bludenz übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bislang nicht zugestellten - Beschluss vom 21. Dezember 2004 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk, weil sich die Kinder jetzt ständig in Melk aufhielten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit mit der
Begründung: , dass vor einer Übernahme der Zuständigkeit noch eine Anpassung der Unterhaltsvorschussanträge zu erfolgen habe. Das... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Fünfhaus übertrug mit seinem - den Verfahrensbeteiligten bislang nicht zugestellten - Beschluss vom 14. 12. 2004 (ON 126) die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Bruck/Mur, weil Mutter und Kind ihren Lebensmittelpunkt in den Sprengel dieses Gerichts verlegt haben. Das Bezirksgericht Bruck/Mur verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit, weil das übertragende Gericht bereits umfangreiche Erhebungen zum offenen Unterha... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten beim Bezirksgericht Linz-Land eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei Zahlung von EUR 2.380,09 sA aus dem Titel der Betriebskosten für ein Haus in Wien. Sie brachte vor, dass sie als Hausverwaltung hinsichtlich der Betriebskosten für leerstehende Wohnungen in Vorlage getreten sei. Der Beklagte sei Hälfteeigentümer dieses Hauses gewesen, wobei Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Der zweite Hälfteeige... mehr lesen...
Begründung: Für die damals in der Stadt Salzburg wohnhafte Betroffene, die an den Folgen eines schweren gedeckten Schädel-Hirn-Traumas leidet, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. 3. 1998, GZ 3 P 90/97-25, ein Sachwalter bestellt. Nach Umbestellungen und einer Ausweitung des Vertretungsbereiches hat die Sachwalterin am 28. 8. 2001 und 10. 1. 2002 mitgeteilt, dass sich die Betroffene in Wien aufhält und aus Salzburg abgemeldet hat (ON 79, 81). In Wien hat die Bet... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Fürstenfeld ersuchte in der anhängigen Pflegschaftssache das Bezirksgericht Kirchberg am Wagram, einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen und diesem aufzutragen, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Vaters Ing. Helmut F***** zu erstellen. Sollte der Vater aufgrund des ärztlichen Gutachtens nicht voll arbeitsfähig sein, ergehe das weitere Ersuchen, auch einen berufskundlichen Sachverständigen zu bestellen und diesen zu beauftragen, ein Guta... mehr lesen...