Entscheidungen zu § 43 Abs. 3 JN

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 1995/5/9 4Ob532/95

Begründung: Der Kläger begehrte von der Beklagten S 90.072,45 sA mit der Behauptung, die Beklagte habe zu Unrecht den mit ihm geschlossenen Stromlieferungsvertrag über die Anlage in W*****, gekündigt und die Stromzufuhr abgesperrt. Die von ihm gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in W*****, seien deshalb vom 3.5.1991 bis zum Juli 1992 nicht benützbar und die Mietaufwendungen fustriert gewesen. Die Beklagte hafte für diesen Schaden. Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl d... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.05.1995

RS OGH 1995/5/9 4Ob532/95

Norm: JN §43 Abs3 ZPO §235 Abs3 A JN § 43 heute JN § 43 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997 JN § 43 gültig von 01.05.1983 bis 31.1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.05.1995

TE OGH 1993/9/22 9ObA248/93

Begründung: Die Klägerin macht mit ihrer Klage Entgeltansprüche und Ansprüche aus der Beendigung ihres Angestelltendienstverhältnisses zum Beklagten geltend. Der Beklagte wendete die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht ein. Es hätte kein Angestelltendienstverhältnis bestanden; die Klägerin sei vielmehr auf Werkvertragsbasis tätig gewesen. Das Erstgericht gelangte nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Annahme eines... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.09.1993

TE OGH 1990/2/14 9ObA41/90

Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (§ 37 Abs. 3 ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen (§ 48 ASGG). Das Rekursgericht hat die allein strittige Frage der richtigen Gerichtsbesetzung (Paragraph 37, Absatz 3, ASGG) zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: des a... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 14.02.1990

TE OGH 1989/12/6 9ObA329/89

Begründung: Mit der beim Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger den Betrag von 570.000 S sA als ausstehendes Geschäftsführergehalt für 19 Monate. Er sei seit 1. September 1986 allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Er habe den Warenversand der Beklagten in den Ostblock und etwaige damit verbundene Gespräche zur Warenkreditgewährung mit den osteuropäischen Handelspartnern herzustellen und zu führen gehabt. ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 06.12.1989

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