Norm
JN §43 Abs3Rechtssatz
Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des § 43 Abs 3 JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde.Weist das Erstgericht eine Klageänderung nicht sofort - ohne die Beklagte vorher anzuhören - wegen Unzuständigkeit zurück, sondern gibt es vielmehr zunächst der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung, dann ist die Klageänderung in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 3, JN nicht mehr deshalb unzulässig, weil damit die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes überschritten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050068Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0040OB00532_9500000_001