Norm: ZPO §51ZPO §233JN §40 aABGB §853
Rechtssatz: Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall de... mehr lesen...
Norm: JN §38JN §39JN §40
Rechtssatz: Inländische Gerichte haben grundsätzlich ausländischen Gerichten Rechtshilfe zu leisten haben. Einzelheiten regeln multi- und bilaterale Abkommen. Die Rechtshilfe ist zu verweigern, wenn das ersuchte Gericht unzuständig ist, Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliegt, die begehrte Handlung nach den inländischen Gesetzen unzulässig ist oder dem inländischen ordre public widerspricht (§§ 38, 39 JN). Eine Prüfung ... mehr lesen...
Norm: JN §37 Abs3JN §37 Abs6JN §40
Rechtssatz: Bei Streitigkeiten über Rechtshilfeleistung zwischen zwei Gerichten verschiedener Oberlandesgerichtssprengel entscheidet der OGH (nicht ausdrücklich ausgesprochen). Entscheidungstexte 1 N 19/57 Entscheidungstext OGH 19.06.1957 1 N 19/57 Veröff: RZ 1957,121 = SZ 30/35 5 Nd 109/67 Entscheidung... mehr lesen...