RS OGH 1999/7/2 36R121/99h (36R122/99f)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1999
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Norm

ZPO §51
ZPO §233
JN §40 a
ABGB §853

Rechtssatz

Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des § 853 Abs.1 Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach § 853 Abs.2 ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.

Entscheidungstexte

  • 36 R 121/99h
    Entscheidungstext LG St. Poelten 02.07.1999 36 R 121/99h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000025

Dokumentnummer

JJR_19990702_LG00199_03600R00121_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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