RS OGH 1999/7/2 36R121/99h (36R122/99f)

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Veröffentlicht am 02.07.1999
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Rechtssatz

Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des § 853 Abs.1 Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach § 853 Abs.2 ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach Paragraph 40, a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch Paragraph 853, ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des Paragraph 51, ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des Paragraph 853, Absatz eins, Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach Paragraph 853, Absatz 2, ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.

Entscheidungstexte

  • 36 R 121/99h
    Entscheidungstext LG St. Poelten 02.07.1999 36 R 121/99h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000025

Dokumentnummer

JJR_19990702_LG00199_03600R00121_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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