Norm: JN §31a Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 31a Abs 1 JN muss das Gericht erster Instanz die Sache an ein anderes Gericht gleicher Art übertragen, wenn beide Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung beantragen. Im Falle eines solchen gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN daher unabhängig von der
Begründung: dieses Antrages keinen Raum für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der ... mehr lesen...