Begründung: Dem in Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag des Verpflichteten gegen einen Rechtspfleger des Bezirksgerichts Wels wurde von dessen Vorsteher nach meritorischer Prüfung „keine Folge gegeben". Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten gegen diesen Beschluss als unzulässig zurück. Es sprach ferner aus, dass der Revisionsrekurs nach § 26 Abs 2 JN iVm § 7 RPflG jedenfalls unzulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpfl... mehr lesen...
Norm: JN §26 Abs2RPflG §7 JN § 26 heute JN § 26 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz: Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 JN betreffend die Ablehnung anderer gerichtlicher Organe ist auch nach § 7 Rechtspflegergesetz die Entscheidung des Gerichtsvorstehers beziehungsweise bei am Geric... mehr lesen...