RS OGH 2005/5/10 1Ob101/05t, 6Ob18/12h (6Ob19/12f), 5Ob5/18y

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Veröffentlicht am 10.05.2005
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Norm

JN §26 Abs2
RPflG §7

Rechtssatz

Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs 2 JN betreffend die Ablehnung anderer gerichtlicher Organe ist auch nach § 7 Rechtspflegergesetz die Entscheidung des Gerichtsvorstehers beziehungsweise bei am Gerichtshof tätigen Rechtspflegern die Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes über die Ablehnung eines Rechtspflegers immer unanfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120030

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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