Begründung: Die am 30. 1. 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling am 16. 8. 2007 rechtskräftig geschieden. Mit Antrag vom 10. 12. 2007 begehrte der Antragsteller die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Zur Zuständigkeit des Erstgerichts brachte er vor, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien sei in Reichenau an der Rax, *****, gewesen, wo die Antragsgegnerin noch immer wohne. Die Antra... mehr lesen...
Norm: JN idF BGBl 1978/280 §76 Abs1JN idF BGBl 1978/280 §114bJN §114a Abs1
Rechtssatz: Für die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist mangels gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers oder des Antragsgegners im Bezirk des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes der Ehegatten das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner im Zeitpunkt der Antragstellung den gewöhnlichen Aufenthalt hat. ... mehr lesen...