Norm: EheG §81JN §114a
Rechtssatz: Die inländische Gerichtsbarkeit für das Aufteilungsverfahren nach den §§81ff EheG ist unabhängig davon gegeben, ob sich das bewegliche oder unbewegliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Inland oder im Ausland befinden (Fortführung von 4Ob242/00t). Entscheidungstexte 6 Ob 7/02a Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a ... mehr lesen...
Norm: JN §114a
Rechtssatz: Zu den von dieser
Norm: erfassten Eheangelegenheiten zählt auch die Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung der Ehe. Entscheidungstexte 6 Ob 7/02a Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 7/02a Veröff: SZ 2002/65 8 Ob 82/05z Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: JN §114a
Rechtssatz: Ablehnung der Rechtsansicht (Rechberger, Zivilprozeßgesetze Anmerkung 1 zu § 114 a JN), die Neufassung des § 114 a JN gelte nur für die erst nach dem 31.12.1985 gerichtsanhängig gewordene Rechtssachen. Dieser Auffassung stehen die Übergangsbestimmungen zur ZVN 1983 entgegen. Die von Rechberger erwähnte Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 13 ZVN hat nur die sachliche Zuständigkeit zum Gegenstand, während § 114... mehr lesen...