Norm
JN §114aRechtssatz
Ablehnung der Rechtsansicht (Rechberger, Zivilprozeßgesetze Anmerkung 1 zu § 114 a JN), die Neufassung des § 114 a JN gelte nur für die erst nach dem 31.12.1985 gerichtsanhängig gewordene Rechtssachen. Dieser Auffassung stehen die Übergangsbestimmungen zur ZVN 1983 entgegen. Die von Rechberger erwähnte Übergangsbestimmung des Art XVII § 2 Abs 1 Z 13 ZVN hat nur die sachliche Zuständigkeit zum Gegenstand, während § 114 a Abs 1 JN nach seinem Wortlaut die örtliche Zuständigkeit betrifft.Ablehnung der Rechtsansicht (Rechberger, Zivilprozeßgesetze Anmerkung 1 zu Paragraph 114, a JN), die Neufassung des Paragraph 114, a JN gelte nur für die erst nach dem 31.12.1985 gerichtsanhängig gewordene Rechtssachen. Dieser Auffassung stehen die Übergangsbestimmungen zur ZVN 1983 entgegen. Die von Rechberger erwähnte Übergangsbestimmung des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, ZVN hat nur die sachliche Zuständigkeit zum Gegenstand, während Paragraph 114, a Absatz eins, JN nach seinem Wortlaut die örtliche Zuständigkeit betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046920Dokumentnummer
JJR_19851107_OGH0002_0070ND00512_8500000_002