Begründung: Der Minderjährige ist das außereheliche Kind der beiden anderen Verfahrensbeteiligten; alle sind russische Staatsangehörige. Die Eltern sind jeweils, allerdings nicht miteinander, verheiratet. Das Kind lebt bei seiner Mutter in Moskau, der Vater hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Mit Adoptionsvertrag vom 8. 10. 2010 nahm der Vater seinen außerehelichen Sohn an Kindes statt an. Am 2. 11. 2010 stellten der Vater und das durch seine Mutter vertretene Kind den A... mehr lesen...
Norm: JN §113b Abs2 Z2 JN § 113b heute JN § 113b gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000 JN § 113b gültig von 01.07.1960 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
Rechtssatz: Für die int... mehr lesen...