RS OGH 2011/4/26 8Ob41/11d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
beobachten
merken

Norm

JN §113b Abs2 Z2
  1. JN § 113b heute
  2. JN § 113b gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 113b gültig von 01.07.1960 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960

Rechtssatz

Für die internationale Zuständigkeit nach § 113b Abs 2 Z 2 zweite Variante JN ist vorausgesetzt, dass die Heimatstaaten aller Beteiligten keine Adoptionsgerichtsbarkeit gewähren und daher in diesen Staaten keine Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen zur Verfügung steht. Aus dem Hinweis, dass eine bestimmte Adoptionsform im Heimatstaat aller Beteiligten unzulässig sei, folgt nicht die Ablehnung der Gerichtsbarkeit in der zugrunde liegenden Sachmaterie an sich.Für die internationale Zuständigkeit nach Paragraph 113 b, Absatz 2, Ziffer 2, zweite Variante JN ist vorausgesetzt, dass die Heimatstaaten aller Beteiligten keine Adoptionsgerichtsbarkeit gewähren und daher in diesen Staaten keine Gerichtsbarkeit in Adoptionssachen zur Verfügung steht. Aus dem Hinweis, dass eine bestimmte Adoptionsform im Heimatstaat aller Beteiligten unzulässig sei, folgt nicht die Ablehnung der Gerichtsbarkeit in der zugrunde liegenden Sachmaterie an sich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126833

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten