Begründung: Der australische Staatsangehörige P***** G***** B***** (idF: Erblasser) starb am 5. August 2007 in Thailand, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Er hatte nie in Österreich gelebt, verfügte aber bei einer österreichischen Bank über Konten und Wertpapierdepots mit einem Wert von über 1,6 Mio EUR. Wo sich sein letzter Wohnsitz befand, steht derzeit nicht fest. Am 13. November 2007 beantragte der Vater des Erblassers beim Erstgericht die Einleitung eines Verlas... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in München. Sie hatte bei einer österreichischen Bank ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Das Amtsgericht München bestellte am 18. 5. 2009 den Antragsteller zum Nachlasspfleger für unbekannte Erben. Das Erstgericht wies den am 16. 6. 2009 gestellten Antrag des Nachlasspflegers auf Ausfolgung der österreichischen Bankguthaben zurück, leitete das Verlassenschaftsverfahren ein und bestimmte einen Verlassenschaf... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser Alexander E***** wurde am 25. 6. 1896 in Wien geboren, wo er das Heimatrecht besaß; so wurde ihm am 12. 9. 1929 vom Magistrat Wien der Heimatschein ***** ausgestellt. Auch in der Einwohnerkartei der Stadt Wien schien er noch am 24. 1. 1936 mit Heimatberechtigung in Wien auf. Am 24. 12. 1936 heiratete er Irene R*****, mit der er bis 22. 11. 1939 im 19. Wiener Gemeindebezirk wohnte; an diesem Tag wurde er „amtlich abgemeldet". Er verließ als rassisch Verfolgt... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litaAußStr-BegleitG ArtXXXII §3 Abs2
Rechtssatz: Befindet sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich, ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung ArtXXXII § 3 Abs 2 ) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wo... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litaAußStr-BegleitG ArtXXXII §3 Abs2
Rechtssatz: Befindet sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich, ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung ArtXXXII § 3 Abs 2 ) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wo... mehr lesen...
Begründung: Hugo M***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. 11. 2005 für tot erklärt. Der Tag seines vermuteten Todes wurde mit 31. 12. 1998 festgestellt. Er war nicht österreichischer Staatsbürger und hatte - bevor er verschollen war - in Deutschland gelebt. Sein einziges bekanntes Vermögen besteht aus einem Bankguthaben in Österreich. Das Erstgericht wies die von der Revisionsrekurswerberin als Schwester des Erblassers aufgrund des Gesetzes abgegeben... mehr lesen...
Begründung: Die zuletzt ständig in Meran aufhältig gewesene italienische Staatsangehörige Sophie (Sofia) O***** ist am 20. 2. 2005 verstorben. Alleinerbin ist laut Erbschein des Landesgerichtes Bozen, Außenstelle Meran, vom 5. 5. 2005 Frau Evelyn K*****. Mit notariellem Schenkungsversprechen auf den Todesfall vom 13. 9. 1988 und der notariellen Schenkungsannahme vom 17. 12. 1988 schenkte die Erblasserin ein Drittel eines Wertpapierdepots und eines Sparbuchs, je bei der *****bank ***... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Ordination eines in Österreich gelegenen Verlassenschaftsgerichtes ist in einem Fall wie dem gegenständlichen zwar grundsätzlich möglich (2 N 504/97), setzt jedoch voraus, dass weder der letzte allgemeine Gerichtsstand des Verstorbenen im Inland noch ein im Inland gelegenes Vermögen des Verstorbenen zu ermitteln ist (5 Nd 509/97 = EFSlg 85.140, ebenfalls ein Ersuchen des Präsidenten des LGZ Wien betreffend). Die dafü... mehr lesen...