Begründung: Der australische Staatsangehörige P***** G***** B***** (idF: Erblasser) starb am 5. August 2007 in Thailand, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Er hatte nie in Österreich gelebt, verfügte aber bei einer österreichischen Bank über Konten und Wertpapierdepots mit einem Wert von über 1,6 Mio EUR. Wo sich sein letzter Wohnsitz befand, steht derzeit nicht fest. Am 13. November 2007 beantragte der Vater des Erblassers beim Erstgericht die Einleitung eines Verlas... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin war deutsche Staatsangehörige mit Aufenthalt in München. Sie hatte bei einer österreichischen Bank ein Girokonto und ein Wertpapierdepot. Das Amtsgericht München bestellte am 18. 5. 2009 den Antragsteller zum Nachlasspfleger für unbekannte Erben. Das Erstgericht wies den am 16. 6. 2009 gestellten Antrag des Nachlasspflegers auf Ausfolgung der österreichischen Bankguthaben zurück, leitete das Verlassenschaftsverfahren ein und bestimmte einen Verlassenschaf... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litaAußStr-BegleitG ArtXXXII §3 Abs2
Rechtssatz: Befindet sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich, ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung ArtXXXII § 3 Abs 2 ) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wo... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litaAußStr-BegleitG ArtXXXII §3 Abs2
Rechtssatz: Befindet sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich, ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung ArtXXXII § 3 Abs 2 ) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wo... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...
Norm: JN §106 Abs1 Z2 litcJN §106 Abs1 Z3 litbAußStr-BegleitG ArtXXXI
Rechtssatz: Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, was dafür spricht, bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, einen strengen Maßstab anzulegen. Das gilt auch für die in § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN geregelte Konstellation eines inländischen beweglichen Vermögens eines Ausländers ohne letzten gewö... mehr lesen...