Norm: JN §66 Abs1 AJN §83 Abs1JN §104 Abs4 AEuGVÜ Art16LGVÜ Art16
Rechtssatz: Befindet sich die Liegenschaft in einem Drittstaat (hier: Ungarn) im Sinne des LGVÜ/EuGVÜ, dessen Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können, kann die Bestandzinsklage bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...