Norm: JGG §29JGG §46a
Rechtssatz: § 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden Entscheidungstexte 13 Ns 82/17p Entscheidungstext OGH 10.11.2017... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Abs1 Z5 BStPO §281 Abs1 Z5aStPO §338StPO §345 Abs1 Z13StGB §36JGG §1 Z2JGG §5JGG §46a
Rechtssatz: Der für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes relevante Umstand, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vgl § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, ist kein Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen. Ob die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch § 5 Z... mehr lesen...
Norm: JGG §40JGG §46a
Rechtssatz: Durch die Mitwirkung gemäß § 40 JGG soll der Bewährungshelfer, der in der Regel Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des Jugendlichen bzw jungen Erwachsenen hat, von sich aus die erforderlichen Informationen einbringen können, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes zu erweitern. Entscheidungstexte ... mehr lesen...