Norm
JGG §29Rechtssatz
§ 29 JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwendenParagraph 29, JGG, der die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts normiert, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, gilt nur in Jugendstrafsachen; in Strafsachen gegen junge Erwachsene ist diese Bestimmung nicht anzuwenden
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131819Im RIS seit
23.01.2018Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018