Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 JGG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2009/2/27 2008/17/0169

In seinem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 24. November 2006 erhob der Beschwerdeführer Richtlinienbeschwerde, in welcher er vorbrachte, er habe sich am 20. November 2006 "freiwillig" zu einer Anhörung in einer Strafsache nach dem SMG zur Dienststelle der Stadtpolizei Dornbirn begeben. Dort sei er darüber belehrt worden, dass er eine Vertrauensperson oder einen Rechtsanwalt beiziehen könne. Als der Beschwerdeführer erklärt habe, er wolle Bernhard A, einen Sozialarbe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.2009

RS Vwgh 2009/2/27 2008/17/0169

Index: 24/02 Jugendgerichtsbarkeit41/01 Sicherheitsrecht
Norm: JGG §37 Abs2 idF 1993/526;JGG §37;SPG RichtlinienV 1993 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen, dass die in § 37 JGG vorgenommene Aufzählung der Vertrauenspersonen taxativ ist (so auch Maleczky, Jugenstrafrecht3, 41, und Jesionek, Jugendgerichtsgesetz 1988, 191). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung von Schroll im Wiener Kommentar zum StGB2... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.02.2009

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