Entscheidungen zu § 32 Abs. 5 JGG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1993/10/19 11Os139/93

Norm: JGG 1988 §8JGG 1988 §32 Abs5
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil. Entscheidungstexte 11 Os 139/93 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.10.1993

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