In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Jugendgerichtshof Wien und das Landesgericht Krems unter Anführung von näher genannten Daten und Hv-Zahlen, da in den genannten Verfahren innerhalb der vorgesehenen Frist kein Urteil (bzw. kein Beschluss) zugestellt worden sei. Daher beantrage er, dass der Verwaltungsgerichtshof im Namen der genannten Gerichtshöfe entscheiden möge. Gemäß Art. 132 B-VG kann beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen V... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art132;JGG §2 idF 2003/I/030;VwGG §27 Abs1;VwGG §27;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Nichterlassung von Urteilen bzw. Beschlüssen durch gerichtliche Organe, nämlich durch den Jugendgerichtshof Wien (der allerdings gemäß § 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 i.d... mehr lesen...