TE Vwgh Beschluss 2006/5/30 2006/06/0082

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/02 Jugendgerichtsbarkeit;

Norm

B-VG Art132;
JGG §2 idF 2003/I/030;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des MB, derzeit Justizanstalt X, gegen den Jugendgerichtshof Wien und das Landesgericht Krems wegen Nichterlassung von Urteilen (bzw. Beschlüssen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Jugendgerichtshof Wien und das Landesgericht Krems unter Anführung von näher genannten Daten und Hv-Zahlen, da in den genannten Verfahren innerhalb der vorgesehenen Frist kein Urteil (bzw. kein Beschluss) zugestellt worden sei. Daher beantrage er, dass der Verwaltungsgerichtshof im Namen der genannten Gerichtshöfe entscheiden möge.

Gemäß Art. 132 B-VG kann beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Der Verwaltungsgerichtshof ist somit nur hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht durch oberste Verwaltungsbehörden bzw. unabhängige Verwaltungssenate zuständig. Wenn sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichterlassung von Urteilen bzw. Beschlüssen durch gerichtliche Organe, nämlich durch den Jugendgerichtshof Wien (der allerdings gemäß § 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 i.d.F BGBl. I Nr. 30/2003 mit 30. Juni 2003 aufgelassen wurde, wobei gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die beim Jugendgerichtshof am 30. Juni 2003 in Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit anhängigen Strafsachen vom Landesgericht für Strafsachen Wien weiterzuführen sind) und das Landesgericht Krems in Bezug auf Strafverfahren wendet, richtet er sich nicht gegen die Untätigkeit einer obersten Verwaltungsbehörde bzw. eines unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG.

Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2006

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060082.X00

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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