Norm: Amnestie 1955 §2JGG 1949 §13
Rechtssatz:
Der Schuldspruch nach § 13 JGG wurde gemäß § 2 Amnestie 1955 mit 28.04.1955 ex lege getilgt. Für den Antrag der StA im Sinne der §§ 13 Abs 3 und 42 JGG sowie eine bezügliche Entscheidung des Gerichtes besteht sohin nach diesem Zeitpunkt kein Raum mehr. Der Schuldspruch nach Paragraph 13, JGG wurde gemäß Paragraph 2, Amnestie 1955 mit 28.04.1955 ex lege getilgt. Für den Antrag der StA im ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13
Rechtssatz:
Wird ein Jugendlicher vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres vom Erstgerichte freigesprochen, jedoch über Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom OGH in Abänderung des Ersturteils nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres schuldig erkannt, dann ist § 13 JGG nicht anwendbar, denn dieser setzt voraus, daß der Angeklagte zur Zeit des Schuldspruches noch nicht achtzehn Jahre alt war. Wird ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13 StPO §288 Abs2 Z3 StPO § 288 heute StPO § 288 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007 StPO § 288 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007 StPO § 288 gültig von 01.01... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §12JGG 1949 §13
Rechtssatz:
Die Bestimmungen der §§ 12, 13 JGG sind nur dann anzuwenden, wenn der Angeklagte zur Zeit der Urteilsfällung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat. Die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, JGG sind nur dann anzuwenden, wenn der Angeklagte zur Zeit der Urteilsfällung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 B
Rechtssatz:
Wenn gemäß dem § 25 Abs 2 der DVJGG das neue Strafverfahren mit dem Strafverfahren, in dem der Ausspruch über die Strafe aufgeschoben wurde, vereinigt wurde, ist strafbare Handlung, die Gegenstand des neuen Strafverfahrens ist, rechtlich gesondert zu beurteilen und nicht im Zusammenhalte mit der strafbaren Handlung, die Gegenstand des früheren Strafverfahrens war. Der Ausspruch und Vollzug der Strafe ... mehr lesen...