Norm: JGG 1961 §13 Abs3 B
Rechtssatz:
Es ist rechtlich unzulässig, den Vollzug einer nach dem § 13 Abs 2 JGG ausgesprochenen Strafe nach § 43 StGB vorläufig aufzuschieben. (Zum JGG 1928) Es ist rechtlich unzulässig, den Vollzug einer nach dem Paragraph 13, Absatz 2, JGG ausgesprochenen Strafe nach Paragraph 43, StGB vorläufig aufzuschieben. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte 5 Os ... mehr lesen...