Norm: AktG §12 Abs1AktG §114 Abs1 Satz1AktG §114 Abs7BörseG §91 Abs1
Rechtssatz: 1) § 114 Abs 7 AktG ermöglicht es der Satzung nicht, im Aktiengesetz nicht vorgesehene Erweiterungen oder Einschränkungen der Stimmrechtsausübung zu normieren, insbesondere ist es der Satzung verwehrt, Bestimmungen über Bedingungen und Form der Stimmrechtsausübung zu treffen, die in Widerspruch zu § 114 AktG stehen oder auf eine Umgehung dieser (zwingenden) Vorschr... mehr lesen...
Norm: BörseG §91 Abs1EWG-RL 88/627/EWG - Transparenzrichtlinie 383L0349 Art15
Rechtssatz: Ziel dieser Regelung ist es, in weitgehender Übereinstimmung mit den EG-rechtlichen Normen (und in Umsetzung der Transparenz-Richtlinie) eine erhöhte Transparenz betreffend Beteiligungen von Aktiengesellschaften zu gewährleisten. Möglichen Anlegern soll Klarheit über die Anteilsstruktur an börsenotierenden Unternehmen verschafft werden. ... mehr lesen...