RS OGH 2000/8/30 6Ob167/00b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2000
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Norm

BörseG §91 Abs1
EWG-RL 88/627/EWG - Transparenzrichtlinie 383L0349 Art15

Rechtssatz

Ziel dieser Regelung ist es, in weitgehender Übereinstimmung mit den EG-rechtlichen Normen (und in Umsetzung der Transparenz-Richtlinie) eine erhöhte Transparenz betreffend Beteiligungen von Aktiengesellschaften zu gewährleisten. Möglichen Anlegern soll Klarheit über die Anteilsstruktur an börsenotierenden Unternehmen verschafft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114156

Dokumentnummer

JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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