Norm
BörseG §91 Abs1Rechtssatz
Ziel dieser Regelung ist es, in weitgehender Übereinstimmung mit den EG-rechtlichen Normen (und in Umsetzung der Transparenz-Richtlinie) eine erhöhte Transparenz betreffend Beteiligungen von Aktiengesellschaften zu gewährleisten. Möglichen Anlegern soll Klarheit über die Anteilsstruktur an börsenotierenden Unternehmen verschafft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114156Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00167_00B0000_008