Das angefochtene Straferkenntnis ist gegen den Berufungswerber gerichtet und enthält folgenden Spruch: „Sie haben im Zeitraum 30.11.2007 bis 10.09.2008 (nachfolgend „Tatzeitraum“) als Wertpapierhändlerin und Börsebesucherin der H.-Bank AG am Geschäftssitz der H.-Bank AG in K., A-Platz, die in der Beilage ./6, die einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses darstellt, aufgelisteten Käufe und Verkäufe (Limitorders) des H.- Immobiliengewinnscheins, ISIN AT000063, in das elek... mehr lesen...