Norm: BörseG §48 Abs1 Z5EWG-RL 88/627/EWG - Transparenzrichtlinie 383L0349 Art15
Rechtssatz: Art 15 der der Auslegung zugrundezulegenden Transparenz-Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat nämlich nur zur Schaffung "angemessener Sanktionen" für den Fall der Nichteinhaltung der Meldepflichten. Wie diese Sanktionen beschaffen sein müssen, lässt die Richtlinie hingegen offen. Sie gibt auch nicht zu erkennen, dass bestimmten Sanktionen (wie zB de... mehr lesen...