Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der
Begründung: führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien: 1.1. Mit im
Spruch: genannten Bescheid der belangten Behörde v... mehr lesen...