TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W129 2144446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AZHG §15
B-VG Art.133 Abs4
GehG §12
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §19 Abs1 Z8
  1. AZHG § 15 heute
  2. AZHG § 15 gültig ab 29.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. AZHG § 15 gültig von 01.01.2017 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. AZHG § 15 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. AZHG § 15 gültig von 30.06.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. AZHG § 15 gültig von 01.04.2001 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2001
  7. AZHG § 15 gültig von 01.04.1999 bis 31.03.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. GehG § 12 gültig von 01.01.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  7. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  11. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  12. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  18. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  21. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  23. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  25. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  27. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  29. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  33. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  34. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  36. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  39. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  40. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  42. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  44. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  48. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  49. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  51. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  53. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  55. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  57. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  59. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  61. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  65. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  68. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  78. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  79. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  80. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  81. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  85. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  86. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  87. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  88. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Spruch

W129 2144446-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 05.10.2016, Zl. P6/347313/1/2016, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 05.10.2016, Zl. P6/347313/1/2016, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien:1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien:

"Österreichisches Bundesheer 06.03.2006 - 22.09.2006 6 Monate (182,5 Tage)

Österreichisches Bundesheer (DV) 08.03.2010 - 28.02.2011 358 Tage

LPD Wien (VB/S) 01.09.2014 - 31.08.2016 731 Tage"

Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage 1271,5 Tage. Die sich daraus ergebende, bei Dienstantritt festgestellte Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher 3 Jahre, 5 Monate und 24 Tage.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als damit eine Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten nicht stattgefunden habe. Es handle sich dabei um (näher bezeichnete) Zeiten beim Österreichischen Bundesheer (freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsatzpräsenzdienste, Ausbildungsdienst, Milizübungen).

Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung iSd Abs. 2 Z 1 leg. cit. stattfinden müssen.Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung iSd Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. stattfinden müssen.

Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 GehG 1956 zu prüfen.Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 zu prüfen.

1.3. Mit (erstem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2017, Zl. W106 2144446-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gem. § 12 Abs 2 GehG scheide aus, weil keiner der gesetzlichen Anrechnungstatbestände gegeben sei.Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gem. Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheide aus, weil keiner der gesetzlichen Anrechnungstatbestände gegeben sei.

Im Beschwerdefall gebe es darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass die während der militärischen Verwendung erworbenen Kompetenzen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger geführt hätten.

1.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E1712/2017-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des BVwG abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.

1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, Zl. Ra 2017/12/0099-5, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verwaltungsvorschriften aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Fehlen einer Verhandlungspflicht ausgegangen.

1.6. Nach Rückübermittlung der Beschwerde sowie der Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde am 19.12.2017 aufgrund der Ruhestandsversetzung der Leiterin der Gerichtsabteilung W106 nunmehr der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.

1.7. Nach ergangener Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2018 ein ergänzendes Vorbringen, in welchem er seine jeweilige konkrete militärische Verwendung bei den geltend gemachten Zeiten beim Bundesheer beschrieb.

1.8. Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der entscheidungsrelevante Sachverhalt umfassend erörtert wurde.

1.9. Am 11.04.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Leiters der Dienststelle des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer zweifelsohne über einen besonderen Erfahrungsreichtum und eine Vorbildung verfüge, welche ihm die Absolvierung der polizeilichen Grundausbildung erleichtert habe und ihm auch noch heute eine wesentliche Hilfestellung bei der Bewältigung des täglichen Dienstgeschehens bieten könne.

1.10. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer im Rahmen des ausdrücklich eingeräumten Parteiengehörs im Schriftsatz vom 30.04.2018 aus, dass die Ausführungen des Vorgesetzten, wonach die Fähigkeiten und Erfahrungen als positiv zu werten seien, dies aber nicht zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Landespolizeidirektion Wien).

Der Beschwerdeführer hat folgende Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer geleistet:

  • -Strichaufzählung
    06.03.2006 - 05.09.2006 Grundwehrdienst

  • -Strichaufzählung
    06.09.2006 - 22.09.2006 Freiwillige Waffenübung

  • -Strichaufzählung
    02.01.2007 - 04.02.2007 Freiwillige Waffenübung

  • -Strichaufzählung
    05.02.2007 - 07.05.2008 Auslandseinsatzpräsenzdienst

  • -Strichaufzählung
    20.10.2008 - 29.06.2009 Auslandseinsatzpräsenzdienst

  • -Strichaufzählung
    02.11.2009 - 13.11.2009 Freiwillige Waffenübung

  • -Strichaufzählung
    18.11.2009 - 17.12.2009 Freiwillige Waffenübung

  • -Strichaufzählung
    18.12.2009 - 07.03.2010 Ausbildungsdienst

  • -Strichaufzählung
    08.03.2010 - 28.022011 KIOP-VB/CH

  • -Strichaufzählung
    25.07.2011 - 02.10.2012 Auslandseinsatzpräsenzdienst

  • -Strichaufzählung
    05.11.2012 - 07.12.2012 Milizübung

  • -Strichaufzählung
    07.01.2013 - 25.01.2013 Milizübung

  • -Strichaufzählung
    18.03.2013 - 05.04.2014 Freiwillige Waffenübung

  • -Strichaufzählung
    08.04.2013 - 19.04.2013 Milizübung

  • -Strichaufzählung
    29.04-2013 - 22.01.2014 Auslandseinsatzpräsenzdienst

Während dieser Zeiten erfüllte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten (mit Mehrfachnennungen) bzw. absolvierte folgende Ausbildungen: Tätigkeit als Sanitäter im Grenzschutz, Ausbildung an der Glock 17, Absolvierung des LKW-Führerscheins, Tätigkeit als Jäger, Kraftfahrer und Funker (inkl. Aneignung von Albanisch-Kenntnissen), Tätigkeit als Sanitäter und Kraftfahrer (inkl. Schießausbildung und Aneignung von Arabisch-Kenntnissen), sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz als Jäger, Ausbildungsdienst (Aufbau und Erhalt der eigenen körperlichen Fitness, Schießausbildung), Tätigkeit als Sanitäter, Kraftfahrer und Funker (inkl. Aneignung von Serbisch-Kenntnissen sowie Praxiszeiten in Englisch bzw. bei in englischer Sprache durchgeführten Amtshandlungen), Schießausbildung mit dem StG 77 sowie mit der Glock 17, Ausbildung und Praxis im militärischen Ordnungsdienst.

Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst durchlief der Beschwerdeführer vom 01.09.2014 bis 31.08.2016 die verpflichtende Grundausbildung und wurde am 01.09.2016 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er durchlief dieselbe Grundausbildung wie alle anderen Absolventinnen und Absolventen und es wurden ihm keine Kurse aufgrund seiner Ausbildung beim Bundesheer angerechnet.

In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung (und auch jetzt noch) war er an der Polizeiinspektion als Polizist im Streifendienst zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung tätig.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vortätigkeit beim Bundesheer zu Beginn der Übernahme in den Polizeidienst bei vereinzelten Einsätzen sicherer als andere Kollegen gewesen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Überschreitung des Arbeitserfolges mehr als 25% ausmacht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Beschwerdeführer eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung für den Polizeidienst gebraucht hätte oder die Aufgaben deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllt hätte, wenn man sich seine Vordienstzeiten beim Bundesheer wegdenkt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er in einzelnen Situationen sicherer war als andere neue Kollegen, weil er solche Gefahrensituationen beim Bundesheer geübt bzw. auch im Ernstfall (Auslandseinsatzpräsenzdienst) erlebt hat. Dass er jedoch deutlich fehleranfälliger wäre bei seinen Aufgaben bzw. eine längere Einschulung gebraucht hätte, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte, lässt sich nicht feststellen, ebenso wenig eine Überschreitung des Arbeitserfolges um mehr als 25%, da das Bewältigen von besonderen Situationen (zB das vom Beschwerdeführer in einem Schriftsatz geschilderte Retten eines Suizidgefährdeten auf einem Baugerüst durch gutes Zureden) auch nur einen Teil der Aufgaben eines Polizisten darstellen.

Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auch schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass die Kurse in der Grundausbildung viele Parallelen zu jenen des Bundesheeres aufweisen. Das zeigt auch der Lehrplan zur Grundausbildung (Stand August 2012), der für den Beschwerdeführer gegolten hat, der zuerst einen einjährigen Abschnitt für rechtstheoretisches Basiswissen und Erwerb von einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundfertigkeiten vorsieht, anschließend ein zweimonatiges Praktikum, dann sieben Monate Schulung für exekutivdienstliche Rechtsmaterien und dann ein dreimonatiges Praktikum. Der Lehrplan umfasst insbesondere auch Handlungstraining, Einsatztechnik, Einsatztaktik, Schießausbildung und Waffenkunde.

Eine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges war auch insofern nicht gegeben, als dieselbe umfassende Einschulung des Beschwerdeführers wie für seine Kolleginnen und Kollegen erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat somit dieselbe Grundausbildung wie alle Teilnehmer absolviert und keine Ausbildungen vom Bundesheer angerechnet bekommen. In der Grundausbildung werden auch zahlreiche andere Fertigkeiten gelehrt, die sich von militärischen Tätigkeiten unterscheiden.

Somit kann weder festgestellt werden, dass jene Kolleginnen und Kollegen, die dieselbe polizeiliche Grundausbildung wie der Beschwerdeführer absolviert haben, nach diesen zwei Jahren zum Zeitpunkt der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Inspektorin bzw. Inspektor in einem nicht unerheblichen Ausmaß weniger gut ausgebildet waren für den Polizeidienst als der Beschwerdeführer, noch dass der Beschwerdeführer umgekehrt einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufzuweisen hatte als seine Kolleginnen und Kollegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise wie folgt:

"Besoldungsdienstalter

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

Z 2 bis Z 3 [...]Ziffer 2 bis Ziffer 3, [...]

4. der Leistung

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,

b) bis d) [...].

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

(4) - (8) [...]"

2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:

  • -Strichaufzählung
    Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten.

  • -Strichaufzählung
    Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt.

  • -Strichaufzählung
    Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

[...]"

3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht kommt.3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 nicht in Betracht kommt.

Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378 aus 2018, unter Hinweis auf VfSlg. 10.084 aus 1984,, 12.830 aus 1991,, 16.389 aus 2001,).

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vergleichszeitraumes die Betrachtungsweise auf die ersten sechs Monate zu beschränken. Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist, was aber nicht dazu führe, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt würde. Von den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vergleichszeitraumes die Betrachtungsweise auf die ersten sechs Monate zu beschränken. Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist, was aber nicht dazu führe, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt würde. Von den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN).

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten beim Bundesheer ist zuunächst festzuhalten, dass diese Tätigkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil auch der Ausbildung des Beschwerdeführers dienten (zB Schießausbildung Sturmgewehr bzw. Pistole, Fahrausbildung). Wie sich jedoch aus den zitierten Erläuterungen ergibt, sind Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienen, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.

Darüber hinaus sind auch in den Tätigkeiten des Beschwerdeführer als Kraftfahrer, Sanitäter und Funker keine einschlägige Berufstätigkeiten zu erkennen, bei der ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten Präsenzdienstzeiten im (internationalen) militärischen Ordnungsdienst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Übernahme in den Polizeidienst zwei Jahre als Vertragsbediensteter in der Grundausbildung befand, in welcher ihm die für seinen Einsatz als Polizeibeamter erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und diese auch in Praxisblöcken "geübt" wurden. Diese Praxisblöcke vermitteln somit zumindest dieselbe praktische Erfahrung für den Polizeidienst als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung beim Bundesheer unter Einsatzbedingungen, deren militärischer Charakter im Vordergrund steht.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der geltend gemachten militärischen Ausbildungen und Tätigkeiten wie Wachdienst, Objektschutz, Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen oder Handhabung von Waffen erworbenen Erfahrungen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit iSd Rechtsprechung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führten, auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er gerade zu Beginn des Polizeidienstes insbesondere bei einzelnen Gefahrensituationen sicherer war als andere neue Kollegen. Dies macht aber nur einen Teil der Tätigkeit eines Polizeibeamten aus und der Beschwerdeführer wäre nicht deutlich fehleranfälliger bei seinen Aufgaben bzw. hätte auch keine längere Einschulung gebraucht, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte.

Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die aus seiner Sicht anzuwendende Bestimmung des § 15 AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd § 19 Abs. 1 Z 8 Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu § 15 AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP 10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer bereits 2007/2008, 2008/2009, 2011/2012 sowie 2013/14 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Die generelle Möglichkeit, Personen in militärischer Verwendung nach § 15 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz aufzunehmen, besteht jedoch erst seit 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015).Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die aus seiner Sicht anzuwendende Bestimmung des Paragraph 15, AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu Paragraph 15, AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer bereits 2007 aus 2008,, 2008 aus 2009,, 2011 aus 2012, sowie 2013/14 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Die generelle Möglichkeit, Personen in militärischer Verwendung nach Paragraph 15, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz aufzunehmen, besteht jedoch erst seit 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die unter A) zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die unter A) zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Anrechnung, Ausbildungszeit, Auslandspräsenzdienst, Berufstätigkeit,
Besoldungsdienstalter, besoldungsrechtliche Stellung, Bundesheer,
Einschlägigkeit, Polizist, Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2144446.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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