Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AZHG §15Spruch
W129 2144446-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 05.10.2016, Zl. P6/347313/1/2016, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Landespolizeipräsidenten für Wien vom 05.10.2016, Zl. P6/347313/1/2016, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, GehG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien:1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 05.10.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von 3 Jahren, 5 Monaten und 24 Tagen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass folgende Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anrechenbar seien:
"Österreichisches Bundesheer 06.03.2006 - 22.09.2006 6 Monate (182,5 Tage)
Österreichisches Bundesheer (DV) 08.03.2010 - 28.02.2011 358 Tage
LPD Wien (VB/S) 01.09.2014 - 31.08.2016 731 Tage"
Das Gesamtausmaß der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage 1271,5 Tage. Die sich daraus ergebende, bei Dienstantritt festgestellte Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten betrage daher 3 Jahre, 5 Monate und 24 Tage.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht insoweit Beschwerde wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als damit eine Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten nicht stattgefunden habe. Es handle sich dabei um (näher bezeichnete) Zeiten beim Österreichischen Bundesheer (freiwillige Waffenübungen, Auslandseinsatzpräsenzdienste, Ausbildungsdienst, Milizübungen).
Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft iSd § 12 GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung iSd Abs. 2 Z 1 leg. cit. stattfinden müssen.Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund, also zu einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, GehG 1956 gestanden und es hätte daher eine Anrechnung iSd Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. stattfinden müssen.
Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des § 12 Abs. 3 GehG 1956 zu prüfen.Sollten die Zeiten beim Bundesheer nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 anrechenbar sein, wäre eine Anrechnung unter dem Aspekt des Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 zu prüfen.
1.3. Mit (erstem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2017, Zl. W106 2144446-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gem. § 12 Abs 2 GehG scheide aus, weil keiner der gesetzlichen Anrechnungstatbestände gegeben sei.Eine Anrechnung der geltend gemachten Zeiten gem. Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheide aus, weil keiner der gesetzlichen Anrechnungstatbestände gegeben sei.
Im Beschwerdefall gebe es darüber hinaus keine Anhaltspunkte, dass die während der militärischen Verwendung erworbenen Kompetenzen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger geführt hätten.
1.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E1712/2017-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das genannte Erkenntnis des BVwG abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.
1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2017, Zl. Ra 2017/12/0099-5, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verwaltungsvorschriften aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Fehlen einer Verhandlungspflicht ausgegangen.
1.6. Nach Rückübermittlung der Beschwerde sowie der Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde am 19.12.2017 aufgrund der Ruhestandsversetzung der Leiterin der Gerichtsabteilung W106 nunmehr der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.
1.7. Nach ergangener Ladung zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2018 ein ergänzendes Vorbringen, in welchem er seine jeweilige konkrete militärische Verwendung bei den geltend gemachten Zeiten beim Bundesheer beschrieb.
1.8. Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der entscheidungsrelevante Sachverhalt umfassend erörtert wurde.
1.9. Am 11.04.2018 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Leiters der Dienststelle des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer zweifelsohne über einen besonderen Erfahrungsreichtum und eine Vorbildung verfüge, welche ihm die Absolvierung der polizeilichen Grundausbildung erleichtert habe und ihm auch noch heute eine wesentliche Hilfestellung bei der Bewältigung des täglichen Dienstgeschehens bieten könne.
1.10. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer im Rahmen des ausdrücklich eingeräumten Parteiengehörs im Schriftsatz vom 30.04.2018 aus, dass die Ausführungen des Vorgesetzten, wonach die Fähigkeiten und Erfahrungen als positiv zu werten seien, dies aber nicht zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg geführt habe, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2016 als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Landespolizeidirektion Wien).
Der Beschwerdeführer hat folgende Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer geleistet:
Während dieser Zeiten erfüllte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten (mit Mehrfachnennungen) bzw. absolvierte folgende Ausbildungen: Tätigkeit als Sanitäter im Grenzschutz, Ausbildung an der Glock 17, Absolvierung des LKW-Führerscheins, Tätigkeit als Jäger, Kraftfahrer und Funker (inkl. Aneignung von Albanisch-Kenntnissen), Tätigkeit als Sanitäter und Kraftfahrer (inkl. Schießausbildung und Aneignung von Arabisch-Kenntnissen), sicherheitspolizeilicher Assistenzeinsatz als Jäger, Ausbildungsdienst (Aufbau und Erhalt der eigenen körperlichen Fitness, Schießausbildung), Tätigkeit als Sanitäter, Kraftfahrer und Funker (inkl. Aneignung von Serbisch-Kenntnissen sowie Praxiszeiten in Englisch bzw. bei in englischer Sprache durchgeführten Amtshandlungen), Schießausbildung mit dem StG 77 sowie mit der Glock 17, Ausbildung und Praxis im militärischen Ordnungsdienst.
Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst durchlief der Beschwerdeführer vom 01.09.2014 bis 31.08.2016 die verpflichtende Grundausbildung und wurde am 01.09.2016 in die Verwendungsgruppe E2b ernannt. Er durchlief dieselbe Grundausbildung wie alle anderen Absolventinnen und Absolventen und es wurden ihm keine Kurse aufgrund seiner Ausbildung beim Bundesheer angerechnet.
In den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung (und auch jetzt noch) war er an der Polizeiinspektion als Polizist im Streifendienst zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung tätig.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Vortätigkeit beim Bundesheer zu Beginn der Übernahme in den Polizeidienst bei vereinzelten Einsätzen sicherer als andere Kollegen gewesen, wobei nicht festgestellt werden kann, dass diese Überschreitung des Arbeitserfolges mehr als 25% ausmacht.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Beschwerdeführer eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung für den Polizeidienst gebraucht hätte oder die Aufgaben deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllt hätte, wenn man sich seine Vordienstzeiten beim Bundesheer wegdenkt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er in einzelnen Situationen sicherer war als andere neue Kollegen, weil er solche Gefahrensituationen beim Bundesheer geübt bzw. auch im Ernstfall (Auslandseinsatzpräsenzdienst) erlebt hat. Dass er jedoch deutlich fehleranfälliger wäre bei seinen Aufgaben bzw. eine längere Einschulung gebraucht hätte, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte, lässt sich nicht feststellen, ebenso wenig eine Überschreitung des Arbeitserfolges um mehr als 25%, da das Bewältigen von besonderen Situationen (zB das vom Beschwerdeführer in einem Schriftsatz geschilderte Retten eines Suizidgefährdeten auf einem Baugerüst durch gutes Zureden) auch nur einen Teil der Aufgaben eines Polizisten darstellen.
Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung auch schlüssig und nachvollziehbar angegeben, dass die Kurse in der Grundausbildung viele Parallelen zu jenen des Bundesheeres aufweisen. Das zeigt auch der Lehrplan zur Grundausbildung (Stand August 2012), der für den Beschwerdeführer gegolten hat, der zuerst einen einjährigen Abschnitt für rechtstheoretisches Basiswissen und Erwerb von einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundfertigkeiten vorsieht, anschließend ein zweimonatiges Praktikum, dann sieben Monate Schulung für exekutivdienstliche Rechtsmaterien und dann ein dreimonatiges Praktikum. Der Lehrplan umfasst insbesondere auch Handlungstraining, Einsatztechnik, Einsatztaktik, Schießausbildung und Waffenkunde.
Eine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges war auch insofern nicht gegeben, als dieselbe umfassende Einschulung des Beschwerdeführers wie für seine Kolleginnen und Kollegen erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat somit dieselbe Grundausbildung wie alle Teilnehmer absolviert und keine Ausbildungen vom Bundesheer angerechnet bekommen. In der Grundausbildung werden auch zahlreiche andere Fertigkeiten gelehrt, die sich von militärischen Tätigkeiten unterscheiden.
Somit kann weder festgestellt werden, dass jene Kolleginnen und Kollegen, die dieselbe polizeiliche Grundausbildung wie der Beschwerdeführer absolviert haben, nach diesen zwei Jahren zum Zeitpunkt der Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Inspektorin bzw. Inspektor in einem nicht unerheblichen Ausmaß weniger gut ausgebildet waren für den Polizeidienst als der Beschwerdeführer, noch dass der Beschwerdeführer umgekehrt einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufzuweisen hatte als seine Kolleginnen und Kollegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise wie folgt:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12, (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Z 2 bis Z 3 [...]Ziffer 2 bis Ziffer 3, [...]
4. der Leistung
a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,a) des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
b) bis d) [...].
Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die(3) Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
(4) - (8) [...]"
2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert:
[...]"
3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht kommt.3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 nicht in Betracht kommt.
Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen vergleiche etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass gegen die gesetzliche Anordnung in Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378 aus 2018, unter Hinweis auf VfSlg. 10.084 aus 1984,, 12.830 aus 1991,, 16.389 aus 2001,).
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vergleichszeitraumes die Betrachtungsweise auf die ersten sechs Monate zu beschränken. Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist, was aber nicht dazu führe, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt würde. Von den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich des Vergleichszeitraumes die Betrachtungsweise auf die ersten sechs Monate zu beschränken. Darüber hinaus schließt eine mehrjährige Tätigkeit als Vertragsbediensteter, die unmittelbar der Tätigkeit, die der Beamte bei Antritt seines Dienstes ausübte, vorangegangen und mit dieser im Wesentlichen gleichartig war, von vornherein aus, dass eine weiter zurückliegende Tätigkeit in der Privatwirtschaft für den Erfolg der Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung ist, was aber nicht dazu führe, dass eine allenfalls relevante Berufserfahrung durch eine während des Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter genossene Ausbildung gleichsam ersetzt würde. Von den durch die Ausbildung vermittelten Grundkenntnissen ist ein allfälliger erheblich höherer Arbeitserfolg zu ermitteln. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25% des regulären Arbeitserfolges ausmacht. Der Arbeitserfolg muss auf einer fachlichen Erfahrung beruhen; eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht nicht aus. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat, sodass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist vergleiche zuletzt VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001 mwN).
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten beim Bundesheer ist zuunächst festzuhalten, dass diese Tätigkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil auch der Ausbildung des Beschwerdeführers dienten (zB Schießausbildung Sturmgewehr bzw. Pistole, Fahrausbildung). Wie sich jedoch aus den zitierten Erläuterungen ergibt, sind Tätigkeiten, die überwiegend der Ausbildung dienen, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Darüber hinaus sind auch in den Tätigkeiten des Beschwerdeführer als Kraftfahrer, Sanitäter und Funker keine einschlägige Berufstätigkeiten zu erkennen, bei der ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Hinsichtlich der geltend gemachten Präsenzdienstzeiten im (internationalen) militärischen Ordnungsdienst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Übernahme in den Polizeidienst zwei Jahre als Vertragsbediensteter in der Grundausbildung befand, in welcher ihm die für seinen Einsatz als Polizeibeamter erforderlichen Kenntnisse vermittelt wurden und diese auch in Praxisblöcken "geübt" wurden. Diese Praxisblöcke vermitteln somit zumindest dieselbe praktische Erfahrung für den Polizeidienst als die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung beim Bundesheer unter Einsatzbedingungen, deren militärischer Charakter im Vordergrund steht.
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die im Rahmen der geltend gemachten militärischen Ausbildungen und Tätigkeiten wie Wachdienst, Objektschutz, Durchführung von Personen- und Fahrzeugkontrollen oder Handhabung von Waffen erworbenen Erfahrungen zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit iSd Rechtsprechung im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führten, auch wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass er gerade zu Beginn des Polizeidienstes insbesondere bei einzelnen Gefahrensituationen sicherer war als andere neue Kollegen. Dies macht aber nur einen Teil der Tätigkeit eines Polizeibeamten aus und der Beschwerdeführer wäre nicht deutlich fehleranfälliger bei seinen Aufgaben bzw. hätte auch keine längere Einschulung gebraucht, wenn er die Zeit beim Bundesheer nicht absolviert hätte.
Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die aus seiner Sicht anzuwendende Bestimmung des § 15 AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd § 19 Abs. 1 Z 8 Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu § 15 AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP 10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer bereits 2007/2008, 2008/2009, 2011/2012 sowie 2013/14 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Die generelle Möglichkeit, Personen in militärischer Verwendung nach § 15 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz aufzunehmen, besteht jedoch erst seit 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015).Soweit der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die aus seiner Sicht anzuwendende Bestimmung des Paragraph 15, AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu Paragraph 15, AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 10). Darüber hinaus leistete der Beschwerdeführer bereits 2007 aus 2008,, 2008 aus 2009,, 2011 aus 2012, sowie 2013/14 seinen Auslandseinsatzpräsenzdienst. Die generelle Möglichkeit, Personen in militärischer Verwendung nach Paragraph 15, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz aufzunehmen, besteht jedoch erst seit 2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die unter A) zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die unter A) zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
Schlagworte
Anrechnung, Ausbildungszeit, Auslandspräsenzdienst, Berufstätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2144446.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018