Entscheidungen zu § 9 Abs. 2 AußStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2001/9/25 4Ob200/01t

Norm: AußStrG §9 Abs2 A2fAußStrG §230ZPO §526 Abs1 A
Rechtssatz: Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat, bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste. Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.09.2001

RS OGH 1961/9/6 6Ob268/61

Norm: AußStrG §9 Abs2 A3AußStrG §11 Abs2AußStrG §122
Rechtssatz: Widerruf der Annahme einer Erbserklärung zufolge Vorstellung unzulässig, da der erbserklärte ERbe durch die Annahme seiner Erbserklärung ein Recht erlangt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 268/61 Entscheidungstext OGH 06.09.1961 6 Ob 268/61 EvBl 1961/512,637 European Case ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 06.09.1961

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