RS OGH 2001/9/25 4Ob200/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2001
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 Abs2 A2f
AußStrG §230
ZPO §526 Abs1 A

Rechtssatz

Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat, bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste.

Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115636

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00200_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten